Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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eine  gewisse  Zeit  oder  für  die  Daner  der  Wahlperiode  zu  verhängenden  Ausschließung
  aus  der  Versammlung  bestehen.  Versagt  der  Magistrat  seine  Zustimmung,
  so  trikt  das  im  F.  36.  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

S.  48.

Die  Stadtverordneten  beschließen  über  die  Benutzung  des  Gemeinde-Vermögens;
  die  Deklaration  vom  26.  Juli  1847.  (Gesetz-Sammlung  S.  327.)
bleibt  dabei  maaßgebend.

Ueber  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeindekorporation  in  ihrer
Gesammtheit  gehört,  kann  die  Scadtverordnetenversammlung  nur  insofern  beschließen,
  als  sie  dazu  durch  den  Willen  der  Betheiligten  oder  durch  sonstige
Rechtstitel  berufen  ist.

Auf  das  Vermögen  der  Korporationen  und.  Stiftungen  haben  die  zur
Stadtgemeinde  gehörenden  Einwohner  (F.  3.)  als  solche,  und  auf  dasjenige
Vermögen,  welches  blos  den  Hausbesitzern  oder  anderen  Klassen  der  Einwohner
  gehört,  haben  andere  Personen  keinen  Anspruch.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  von  Bürger  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  C.  5.)  an  sich  selbst  nicht  maaßgebend.

S.  479.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

1)  zur  Verdußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind;

2)  zur  Veräußerung  oder  wesemlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  hisiorischen  oder  Kunsiwerth  haben,
namentlich  von  Archiven;  «

3)  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande
belastet,  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird;

4)  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,  Weide,
Haide,  Torfstich  und  dergleichen).

S.  50.

Die  freiwillige  Verdußerung  von  Grundstücken  2c.  (P.  49.  Nr.  1.)  darf
nur  im  Wege  der  Lizitation  auf  Grund  einer  Tare  stattsinden.
Zur  Gültigkeit  der  Lizitation  gehört:
1)  eine  öffentlich  auszuhängende  Ankündigung  und  Ausruf
2)  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  oder
durch  ein  im  Kreise  erscheinendes  Blatt;  ,
s)e·sneFr1stvonsechsWochenvonderBekanntmachungbtszumLizitationstermine,
  und
4)  Abhaltung  dieses  Termins  durch  eine  Justiz=  oder  Magistratsperson.
Bei  Veräußerung  von  Grundstücken,  welche  nicht  mit  Gebauden  besetzt
sind,