Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

S.  43.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Wer  nicht  mitsiimmt,  wird
zwar  als  anwesend  betrachtet,  die  Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach
der  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.

S.  44.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde
darf  derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  in
Widerspruch  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  eine  beschlußfähige  Versammlung
  nicht  gehalten  wirden,  so  hat  der  Magistrat,  oder,  wenn  auch  dieser
aus  dem  vorgedachten  Grunde  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen  nicht  befugt
ist,  die  Regierung  für  die  Wahrung  des  Gemeinde-Interesses  zu  sorgen  und  nöthigenfalls
  einen  besonderen  Vertreker  für  die  Stadtgemeinde  zu  bestellen.  Sollte
ein  Prozeß  der  Stadtgemeinde  gegen  alle  oder  mehrere  Mitglieder  des  Magistrats
  aus  Veranlassung  ihrer  Amtsführung  norhwendig  werden,  so  hat  die
Regierung  auf  Antrag  der  Stadtverordnetenvers  lung  zur  Führung  des  Prozesses
  einen  Anwalt  zu  bestellen.

C.  45.

Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt
wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.  Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in
Wirthshäusern  oder  Schenken  gehalten  werden.

S.  46.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kann  jeden  Zuhörer
aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  offentliche  Zeichen  des  Beifalls
  oder  des  Mahfallens  giebt,  oder  Unruhe  irgend  einer  Art  verursacht.

S.  47.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenvers  g  und  die  Namen  der
dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.

Dem  Magistrate  müssen  alle  Beschlüsse  der  Stadtverordneten,  auch  diejenigen,
  welche  ihm  durch  das  Gesetz  zur  Ausführung  nicht  überwiesen  sind,
mitgetheilt  werden.

Den  Stadtverordnetenversammlungen  bleibt  überlassen,  unter  Zustimmung
des  Magistrats  eine  Geschäftsordnung  abzufassen,  und  darin  Zuwiderhandlungen
  der  Mitglieder  gegen  die  zur  Wufrechtbaltung  der  Ordnung  gegebenen  Vorschriften
  mit  Strafen  zu  belegen;  die  Strafen  können  nur  in  Geldbußen  bis
zu  fünf  Thalern  und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  in  der  auf

(Nr.  4100.)  ,!

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