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Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
S. 43.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitsiimmt, wird
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach
der Zahl der Stimmenden festgestellt.
S. 44.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung
nicht gehalten wirden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser
aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt
ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls
einen besonderen Vertreker für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte
ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats
aus Veranlassung ihrer Amtsführung norhwendig werden, so hat die
Regierung auf Antrag der Stadtverordnetenvers lung zur Führung des Prozesses
einen Anwalt zu bestellen.
C. 45.
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände
kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
S. 46.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher offentliche Zeichen des Beifalls
oder des Mahfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.
S. 47.
Die Beschlüsse der Stadtverordnetenvers g und die Namen der
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen,
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind,
mitgetheilt werden.
Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen
der Mitglieder gegen die zur Wufrechtbaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften
mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis
zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf
(Nr. 4100.) ,!
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