Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das 
Gemeinde-Interesse verletzt, so hat der Gemeindevorsteher oder der Amtmann 
von Amtswegen oder auf Geheiß der Aufsichtsbehörde (§. 80.) die Ausfüh- 
rung einstweilen zu beanstanden und über den Gegenstand des Beschlusses die 
Entscheidung der Aufsichtsbehörde sofort einzuholen. War der Amtmann bei 
der Abfassung eines solchen Beschlusses nicht anwesend, so muß er vorab eine 
wochmalige Berathung der Sache unter seinem Vorsitze veranlassen und eine 
Zmücknahme des Beschlusses versuchen. 
S. 38. 
Die Wahl des Vorsiehers und dessen Stellvertreters erfolgt aus der 
Zahl der silmmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeindeversamm- 
lung auf sechs Jahre. Nach dreijäahriger Diensizeit kann der Gemeindevor= 
steher durch die Gemcindeversammlung auf zwölf Jahre gewählt werden. Die 
Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landrath. Wird die Besiätigung der- 
selben versagt, so schreitet die Gemeindeversammlung zu einer neuen Wahlz; 
wird auch diese nicht bestatigt, so steht dem Landrathe die Ernennung des Vor- 
stehers, resp. des Stellvertrekers auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu. 
Dieses Recht sieht dem Landrathe auch für den Fall zu, wenn die Gemeinde- 
Versammlung die Wahl verweigern sollte. 
S. 39. 
Vorsteher können nicht sein: 
4) die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehörde; 
2) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
3) 2n6 Mitglieder des Nichterstandes und die Beamten der Staatsamvalt= 
haft; 
4) die Polizeibeamten; „ 
5) die zum siehenden Heere und die zu den Landwehrslämmen gehörenden 
Personen; 
6) Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz- 
Sammlung Seite 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben. 
g. 40. 
Der Gemeindevorsieher hat nur auf Entschädigung für Dienstunkosten 
Anspruch, welche vom Landrath nach Vernehmung der Gemeindeversammlung 
festgesetzt wird. 
Ueber Beschwerden wegen dieser Festsetzung entscheidet die Regierung 
nach Anhörung des Kreistages., Dem Stellvertreter wird nur Erstattung baarer 
Auslagen gewährt. 
g. 41. 
Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die Ge- 
rr. 110l.) meinde-
	        
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