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fugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das
Gemeinde-Interesse verletzt, so hat der Gemeindevorsteher oder der Amtmann
von Amtswegen oder auf Geheiß der Aufsichtsbehörde (§. 80.) die Ausfüh-
rung einstweilen zu beanstanden und über den Gegenstand des Beschlusses die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde sofort einzuholen. War der Amtmann bei
der Abfassung eines solchen Beschlusses nicht anwesend, so muß er vorab eine
wochmalige Berathung der Sache unter seinem Vorsitze veranlassen und eine
Zmücknahme des Beschlusses versuchen.
S. 38.
Die Wahl des Vorsiehers und dessen Stellvertreters erfolgt aus der
Zahl der silmmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeindeversamm-
lung auf sechs Jahre. Nach dreijäahriger Diensizeit kann der Gemeindevor=
steher durch die Gemcindeversammlung auf zwölf Jahre gewählt werden. Die
Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landrath. Wird die Besiätigung der-
selben versagt, so schreitet die Gemeindeversammlung zu einer neuen Wahlz;
wird auch diese nicht bestatigt, so steht dem Landrathe die Ernennung des Vor-
stehers, resp. des Stellvertrekers auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu.
Dieses Recht sieht dem Landrathe auch für den Fall zu, wenn die Gemeinde-
Versammlung die Wahl verweigern sollte.
S. 39.
Vorsteher können nicht sein:
4) die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehörde;
2) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen;
3) 2n6 Mitglieder des Nichterstandes und die Beamten der Staatsamvalt=
haft;
4) die Polizeibeamten; „
5) die zum siehenden Heere und die zu den Landwehrslämmen gehörenden
Personen;
6) Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-
Sammlung Seite 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben.
g. 40.
Der Gemeindevorsieher hat nur auf Entschädigung für Dienstunkosten
Anspruch, welche vom Landrath nach Vernehmung der Gemeindeversammlung
festgesetzt wird.
Ueber Beschwerden wegen dieser Festsetzung entscheidet die Regierung
nach Anhörung des Kreistages., Dem Stellvertreter wird nur Erstattung baarer
Auslagen gewährt.
g. 41.
Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die Ge-
rr. 110l.) meinde-