Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S.  33.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Gemeinde  darf
derjenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  der  Gemeinde  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  ein  gültiger  Beschluß  nicht
gefaßt  werden,  so  hat  der  Landrath  für  die  Wahrung  des  Gemeinde-Inceresses
zu  leren,  und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die  Gemeinde  zu

estellen.

9.  34.

Die  Gemeindeversammlung  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die
Hälfte  und  wenigstens  drei  der  gehörig  eingeladenen  Mitglieder  mit  Ginschluß
des  Vorsitzenden  zugegen  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  sialt,  wenn
die  Gemeindeversammlung,  zum  zweiten  Mal  zur  Verhandlung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  gehöriger  Anzahl  erschienen  ist.
Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.  In  welcher  Art  die  Einladung  der  Mitglieder  zu  der
Gemeindeversammlung  zu  bewirken  isi,  wird  durch  Beschluß  der  Gemeinde-Versammlung
  unter  Genehmigung  des  Landraths  bestimmt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigsiens  zwei  freie
Tage  vorher  statt  haben.  Durch  Beschluß  der  Gemeindeversammlung  können
  auch  regelmäßige  Versammlungstage  festgesetzt,  es  müssen  jedoch  auch  dann
die  Gegenstände  der  Verhandlung,  mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  zwei  freie
Tage  vorher  der  Gemeindeversammlung  angezeigt  werden.

Die  Sitzungen  dürfen  nicht  in  Worthhzässen  oder  Schenken  abgehalten
werden.

S.  35.

Die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  anwesend  betrachtet,  die
Slim  nenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der  Zahl  der  Stimmenden  festgestellt.


g.  36.
Die  Beschluͤsse  der  Gemeindeversammlung  und  die  Namen  der  dabei

anwesend  gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und
von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  einem  Mitgliede  zu  unterzeichnen.

S.  37.

Hat  die  Gemeindeversammlung  einen  Beschluß  gefaßt,  welcher  ihre  Befugnisse