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künfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besohderen Gemeinde-
rathsbeschlüssen berußenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das
Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen.
K. 50.
Unterläßztt oder verweigert eine Gemeindeversammlung, die Aufbringung
der Mittel zu beschließen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden
Leistungen nöthig sind, so hat der Landrath den Betrag derselben festzusetzen
und die Gemeinde zu dessen Entrichtung nöthigenfalls im Wege administrativer
Erekution anzuhalten.
6.
Die Gemeindeversammlung beschließt über die Benutzung des Gemeinde-
vermögens; es bleiben jedoch dabei die Vorschriften der Deklaration vom
20. Juli 1847. in Betreff des nutzbaren Gemeindevermögens maaßgebend.
G. 52.
In Ansehung des Vermögens von Korporationen, sowie hinsichtlich der
Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder oder gewisser Klassen derselben oder
einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nutzungen des Gemeinde-
vermögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüberstehenden Lasten wird in
den bestehenden Rechtsverhältnissen durch die Bestimmungen der . 51. und 50.
nichts geändert.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Besiimmungen.
K. 33.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
1) zur Veräußerung, sowie zu der auf einem lästigen Titel beruhenden Er-
werbung von Grundstücken, und von solchen Gerechtsamen, welche jenen
gesehlich gleichgestellt sind;
2) zur Veraußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunsiwerth haben;
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand be-
lastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald,
Weide, Torf 2c.).
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur
im Wege des offentlichen Meistgebots startfinden.
Zur Gültigkeit des Verkaufs aber gehört:
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuerkatasser
anstatt der Tare;
2) ei