Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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künfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besohderen Gemeinde- 
rathsbeschlüssen berußenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das 
Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. 
K. 50. 
Unterläßztt oder verweigert eine Gemeindeversammlung, die Aufbringung 
der Mittel zu beschließen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden 
Leistungen nöthig sind, so hat der Landrath den Betrag derselben festzusetzen 
und die Gemeinde zu dessen Entrichtung nöthigenfalls im Wege administrativer 
Erekution anzuhalten. 
6. 
Die Gemeindeversammlung beschließt über die Benutzung des Gemeinde- 
vermögens; es bleiben jedoch dabei die Vorschriften der Deklaration vom 
20. Juli 1847. in Betreff des nutzbaren Gemeindevermögens maaßgebend. 
G. 52. 
In Ansehung des Vermögens von Korporationen, sowie hinsichtlich der 
Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder oder gewisser Klassen derselben oder 
einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nutzungen des Gemeinde- 
vermögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüberstehenden Lasten wird in 
den bestehenden Rechtsverhältnissen durch die Bestimmungen der . 51. und 50. 
nichts geändert. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der 
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Besiimmungen. 
K. 33. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
1) zur Veräußerung, sowie zu der auf einem lästigen Titel beruhenden Er- 
werbung von Grundstücken, und von solchen Gerechtsamen, welche jenen 
gesehlich gleichgestellt sind; 
2) zur Veraußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunsiwerth haben; 
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand be- 
lastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird; 
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, 
Weide, Torf 2c.). 
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur 
im Wege des offentlichen Meistgebots startfinden. 
Zur Gültigkeit des Verkaufs aber gehört: 
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuerkatasser 
anstatt der Tare; 
2) ei
	        
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