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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntnit zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 10. Dezember 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Hepdt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Pommern, Negicrungsbezirk Cöslin.
Obligation
des Stolper Kreises
Liltr.. .. . . ..
übber Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm 31. Mai 1853. bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom
20. Oktober und 22. Dezember 1852. wegen Aufnahme einer Anleihe zum Zweck
mehrerer Chausseebauten bekennt sich die siändische Kommission für den Chaussee-
bau des Stolper Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inha-
ber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche
für den Kreis kontrahirt worden und mit vier und ein halb Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern — funfzig-
tausend Thalern — geschieht allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten
Tilgungsfonds von wenigstens Ein und einem halben Prozent des Kapitals
jeahrlich unter Zuwachs der Jinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1800. ab in dem Mo-
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, mit
der Tilgung früher zu beginnen, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosun-
en zu verstärken, sowie sämmtliche noch um aufende Schuldverschreibungen zu
ündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen wer-
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
(Nr. 4331) 1* Diese
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