Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimm- 
rechte, namentlich erhebliche Mißverhälinisse gegen die Theilnahme an den Ge- 
meindelasten bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder Abänderung der Orts- 
Verfassung unter Beachtung der Vorschriften der §#. 5. und 6. durch einen 
von der Regierung zu bestäligenden Gemeindebeschluß herbeizuführen. 
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierung be- 
fugt, nach Anhörung des Kreistags und mit Genehmigung des Ministers des 
Innern, die in Ansehung des Stimmrechts erforderliche Ergänzung oder Ab- 
a#inderung der Ortsverfassung nach Maaßgabe der G. 5. und b. vorzuschreiben. 
g. 5. 
41) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Einwohner des 
Gemeindebezirks verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand 
haben und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen 
sind. 
2) Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundslück besitzt, 
welches wenigstens den Umfang einer, die Haltung von Zugvieh zu 
ihrer Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf dem 
sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren 
Werth dem einer Ackernahrung mindesiens gleichkommt, so ist derselbe 
zur Theilnahme am Stimmrechte auch dann zuzulassen, wenn er nicht 
Einwohner des Gemeindebezirks ist (Forense). Dasselbe gilt auch von 
juristischen Personen, welche Grundslücke von einem solchen Umfange 
im Gemeindebezirke besitzen. 
3) Den Besitzern solcher Grundsiücke, welche die übrigen an Werth oder 
Größe erheblich übersteigen, kann mehr als Eine Stimme beigelegt 
werden. 
4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am 
Stimmrechre in verschiedene Klassen getheilt werden. 
5) Die Stimmen der Besitzer derjenigen kleineren Grundstücke, welche zu 
ihrer Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammt-= 
stimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Dergleichen Besitzer 
haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung durch 
Abgeordnete auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf mindestens 
drei und höchstens sechs Jahre wählen. 
S. 6. 
In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem ihr Grundbesitz 
befähigt, können vertreten werden: « 
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund; 
die Ehefrau durch ihren Ehemann, 
sofern zu 1. und 2. der Vater, der Stiefvater, der Vormund 
und der Ehemann in Gemeindebezirk wohnt, der Stiefoaler 
das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirthschaftet 
und der Vormund im Gemeindebezirk Grundbesitzer ist; fehlen 
(Ne. 4411.) 48 bei
	        
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