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weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimm-
rechte, namentlich erhebliche Mißverhälinisse gegen die Theilnahme an den Ge-
meindelasten bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder Abänderung der Orts-
Verfassung unter Beachtung der Vorschriften der §#. 5. und 6. durch einen
von der Regierung zu bestäligenden Gemeindebeschluß herbeizuführen.
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierung be-
fugt, nach Anhörung des Kreistags und mit Genehmigung des Ministers des
Innern, die in Ansehung des Stimmrechts erforderliche Ergänzung oder Ab-
a#inderung der Ortsverfassung nach Maaßgabe der G. 5. und b. vorzuschreiben.
g. 5.
41) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Einwohner des
Gemeindebezirks verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand
haben und zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen
sind.
2) Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundslück besitzt,
welches wenigstens den Umfang einer, die Haltung von Zugvieh zu
ihrer Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf dem
sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren
Werth dem einer Ackernahrung mindesiens gleichkommt, so ist derselbe
zur Theilnahme am Stimmrechte auch dann zuzulassen, wenn er nicht
Einwohner des Gemeindebezirks ist (Forense). Dasselbe gilt auch von
juristischen Personen, welche Grundslücke von einem solchen Umfange
im Gemeindebezirke besitzen.
3) Den Besitzern solcher Grundsiücke, welche die übrigen an Werth oder
Größe erheblich übersteigen, kann mehr als Eine Stimme beigelegt
werden.
4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am
Stimmrechre in verschiedene Klassen getheilt werden.
5) Die Stimmen der Besitzer derjenigen kleineren Grundstücke, welche zu
ihrer Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammt-=
stimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Dergleichen Besitzer
haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung durch
Abgeordnete auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf mindestens
drei und höchstens sechs Jahre wählen.
S. 6.
In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem ihr Grundbesitz
befähigt, können vertreten werden: «
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund;
die Ehefrau durch ihren Ehemann,
sofern zu 1. und 2. der Vater, der Stiefvater, der Vormund
und der Ehemann in Gemeindebezirk wohnt, der Stiefoaler
das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirthschaftet
und der Vormund im Gemeindebezirk Grundbesitzer ist; fehlen
(Ne. 4411.) 48 bei