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meindelasten in ländlichen Ortschaften herangezogen werden koͤnnen, finden da-
selbst die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung
S. 184.) und der Kabinets-Order vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung
S. 145.) Anwendung.
g. 15.
Gemeindewaldungen sind auch fernerhin dieser Bestimmung zu erhalten.
Eine Verwandlung derselben in Acker oder Wiesen, sowie außerordentliche Holz-
schläge, können nur mit Genehmigung der Regierung vorgenommen werden.
Die wegen Behandlung der Gemeindewaldungen für einzelne Landes-
theile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft.
S. 16.
Die Vorschriften im F. 3. Nr. 14. des Gesetzes vom 2. März 1850.
(Gesetz-Sammlung S. 77.) find aufgehoben.
d-
Wir behalten Uns vor, Landgemeinden, in denen ein Bedürfniß dazu
obwaltet, die Annahme der Städte-Ordnung, ingleichen Stadtgemeinden, unter
derselben Voraussetzung, die Annahme der Landgemeinde-Verfassung, in beiden
Fällen mit den etwa erforderlichen Maaßnahmen zu gestatten.
Ueber jedes Gesuch dieser Art ist zuvor der Kreistag und der Provinzial-
Landtag zu hören.
S. 18.
Der Minister des Innern hat die zur Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlotkenburg, den 14. April 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
" schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4415.)