Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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an  diese  einen  angemessenen  Beitrag  alljaͤhrlich  zu  zahlen.  Dieser  Beitrag
wird  für  die  nächsten  zehn  Jahre  auf  die  Summe  von
„Eintausend  Thalern“

jährlich  festgesetzt,  und  bleibt  für  die  weitere  Folgezeit  besonderer  Verabredung
vorbehalten.

»  Artikel  9.

Die  Ausführung  dieses  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Februar  1856.

Von  dem  Vertrage  zuruͤckzutreten,  soll  sowohl  Seiner  Majestaͤt  dem
Könige  von  Preußen,  als  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  und  von  da  ab  jederzeit  nach  einjä4hriger
  Kündigung  freistehen.

Eine  gleiche  Kündigung  soll  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
innerhalb  der  vertragsmäßigen  Zeit  von  zehn  Jahren  freistehen,  wenn  an  der
binsichtlich  der  Auseinandersetzungen  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
jetzt  bestehenden  materiellen  Gesetzgebung  etwas  geändert  werden  sollte.

Artikel  10.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier
Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  10.  Dezember  1855.

(L.  S.)  Friedrich  Hellwig.  (I.  S.)  Hermann  v.  Bertrab.
(I.  S.)  Otto  Wehrmann.  (I.  S.)  Victor  Weinberg.
(I.  S.)  Eduard  Heyder.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  vom  d  bereits  stattgefunden.

 

Nedigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerci.
(Nudolph  Decker.)