Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lassenden  Ausführungsgesetze  über  die  in  Axtikel  1.  bezeichneten  Geschäfte  dieselden
  Befugnisse  erhalten,  welche  ihnen  in  ähnlichen  Prenzischen  Angelegenheiten
  eingeraumt  sind.  -

Artikel  4.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Koͤniglich  Preußischen  Behoͤrden  in
den  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  vorkommenden  Auseinandersetzungssachen
  ergehen  unter  der  Formel:  "

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majesiät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  geschlossenen
  Staatsvertrages  vom  10.  Dezember  1855.

Artikel  5.

Die  betreffende  Königlich  Prengische  Generalkommission  überweist  die
Bearbeitung  der  einzelnen  Geschäfte  den  geeigneten  Spezialkommissarien  und
Geometern,  führt  auch  über  diese  ihre  Unterbeamten  die  geschäftliche  Disziplin.

Artikel  6.

Das  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Ministerium  ist  befugt,  von
der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Generalkommission  über  die  Lage  der
einzelnen  Auseinanderfetzungssachen  jederzeit  Auskunft  zu  erfordern.  Fuͤr  den
Fall,  daß  das  Fuͤrstliche  Ministerium  in  einzelnen  das  landespolizeiliche  Interesse
  beruͤhrenden  Punkten  der  betreffenden  Koͤniglichen  Generalkommission
bestimmte  Anweisungen  zu  ertheilen  hätte,  wird  dasselbe  mit  dem  Koniglich
Preußischen  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  in  Kommunikation
  treten,  durch  welches  letztere  dann  die  Bescheidung  der  General-Kommission
  erfolgt.  -

Auch  in  allen  auf  die  Disziplin  der  Behörde  oder  der  einzelnen  Beamten
  Bezug  habenden  Fällen  wird  sich  das  Fürstliche  Ministerium  an  das  gedachte
  Königliche  Ministerium  wenden,  sofern  dasselbe  nicht  vorziehen  sollte,  sich
dieserhalb  zuvörderst  unmittelbar  mit  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  verstaͤndigen.


Artikel  7.

Die  im  Königreich  Preußen  wegen  der  Kosten  und  der  Remunerirung
der  Beamten  und  Sachverständigen  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden
Vorschriften,  sie  mögen  schon  erlassen  sein  oder  noch  erlassen  werden,  sollen
auch  bei  den  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  vorkommenden,  in  Artikel
  1.  bezeichneten  Auseinandersetzungsgeschäften  Anwendung  finden.

Artibel  8.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  verpflichten
Sich,  zu  den  Generalkosten  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden,
  welche  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  gewährt  werden,
(Ne.  4332.)  an