Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 372 — 
tien fuͤr vernichtet zu erklaͤren. Eine solche Erklaͤrung erfolgt auf Beschluß 
des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der 
Nummern der Aktien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktio- 
naire können von dem Verwaltungsrathe neue Akkienzeichner zugelassen werden. 
K. 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quiktungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Ak- 
tiendokumente ausgewechselt. 
g. 9. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
mortifizirt werden, so erlaͤßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenraͤumen 
von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, 
oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem 
zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht 
eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Land- 
gericht zu Cöln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht 
den betreffenden Beschluß durch die im F. 12. erwähnten öffentlichen Blätter 
und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 
. 10. 
Alle Aktionaire haben in Cöln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein 
besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hälten sie 
ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Cöln. 
Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben viel- 
mehr nur zusammen und zwar durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
g. 11. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im §. 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
. 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem 
Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Cölnischen Zeitung und in der 
Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung 
in den übrigbleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General= 
Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt 
hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, 
welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung 
ist durch die Amtsblätker derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren 
Bezirken die Gesellschafesblätter erscheinen. 
Titel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.