Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

386  Allmenlenvergleiche  bayerischer  Vormundschaftsgerichte.

gesetz  vom  10.  November  1861  entscheidend.  Nach  Art.  12
Abs.  1  dieses  Gesetzes  gehört  nun  aber  „die  Beurkundung
von  Verträgen,  bei  welchen  Minderjährige  oder  unter
gerichtliche  Kuratel  gestellte  Personen  betheiligt  sind“,  in
Bayern  zum  „ausschließlichen  Wirkungskreise  der  Notare“.
Soll  also  in  Bayern  über  einen  derartigen  die  Zahlung
der  Erziehungs=  und  Verpflegungskosten  für  ein  außereheliches
  minderjähriges  Kind  betreffenden  Vertrag  eine
vöffentliche"  Urkunde  (wie  sie  §  702  Ziff.  5  CPO.  verlangt)
  errichtet  werden,  so  muß  sie  —  von  dem  Falle
des  prozeßgerichtlichen  Vergleichs  selbstverständlich  abgesehen
  —  von  einem  k.  Notare  aufgenommen  werden.
Vergleiche  jenes  Inhalts,  welche  ein  bayerisches  „Vormundschaftsgericht"“
  beurkundet,  haben  demnach  lediglich
die  Bedeutung  von  Privaturkunden  und  können  nicht  als
Titel  der  Zwangsvollstreckung  dienen,  sondern  nur  als
Grundlage  für  ein  weiteres  Vorgehen  im  Prozeßweg.
Dieselben  Grundsätze  sind  auch  in  den  höchsten  Entschließungen
  des  k.  Staatsministeriums  der  Jüstiz,  betr.
die  Beurkundung  der  Verträge  über  die  Alimentation
außerehelicher  Kinder,  vom  24.  Januar  1864  (JIMl.
S.  20)  und  betr.  die  Beaufsichtigung  des  Pflegschaftswesens,
  vom  4.  August  1866  in  Ziff.  I  (IMl.  S.  224)
ausgesprochen,  und  es  ist  nicht  abzusehen,  wie  in  der
Praxis  eine  gegentheilige  Gepflogenheit  sich  einbürgern
kann,  da  doch  weder  in  der  Bayerischen  noch  in  der
Reichs-Gesetzgebung  eine  genügende  Handhabe  hiefür  zu
finden  ist.  Insbesondere  kann  für  die  gegentheilige  Anschauung
  nicht  §  706  der  CPO.  mit  Art.  86  des  AG.
zur  RPO.  und  KO.  verwerthet  werden.  Auch  bei  den
in  Art.  86  gemeinten  „vor  Gericht  abgeschlossenen  Vergleichen“
  wird  vorausgesetzt,  daß  das  beurkundende  Gericht
  „innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse"  handle,
und  daß  solche  Vergleiche  nicht  einen  Gegenstand  betreffen,
  der  vom  Notariatsgesetz  dem  ausschließlichen  Wirkungskreise
  der  Notare  zugewiesen  ist.  Denn  fragliche