386 Allmenlenvergleiche bayerischer Vormundschaftsgerichte.
gesetz vom 10. November 1861 entscheidend. Nach Art. 12
Abs. 1 dieses Gesetzes gehört nun aber „die Beurkundung
von Verträgen, bei welchen Minderjährige oder unter
gerichtliche Kuratel gestellte Personen betheiligt sind“, in
Bayern zum „ausschließlichen Wirkungskreise der Notare“.
Soll also in Bayern über einen derartigen die Zahlung
der Erziehungs= und Verpflegungskosten für ein außereheliches
minderjähriges Kind betreffenden Vertrag eine
vöffentliche" Urkunde (wie sie § 702 Ziff. 5 CPO. verlangt)
errichtet werden, so muß sie — von dem Falle
des prozeßgerichtlichen Vergleichs selbstverständlich abgesehen
— von einem k. Notare aufgenommen werden.
Vergleiche jenes Inhalts, welche ein bayerisches „Vormundschaftsgericht"“
beurkundet, haben demnach lediglich
die Bedeutung von Privaturkunden und können nicht als
Titel der Zwangsvollstreckung dienen, sondern nur als
Grundlage für ein weiteres Vorgehen im Prozeßweg.
Dieselben Grundsätze sind auch in den höchsten Entschließungen
des k. Staatsministeriums der Jüstiz, betr.
die Beurkundung der Verträge über die Alimentation
außerehelicher Kinder, vom 24. Januar 1864 (JIMl.
S. 20) und betr. die Beaufsichtigung des Pflegschaftswesens,
vom 4. August 1866 in Ziff. I (IMl. S. 224)
ausgesprochen, und es ist nicht abzusehen, wie in der
Praxis eine gegentheilige Gepflogenheit sich einbürgern
kann, da doch weder in der Bayerischen noch in der
Reichs-Gesetzgebung eine genügende Handhabe hiefür zu
finden ist. Insbesondere kann für die gegentheilige Anschauung
nicht § 706 der CPO. mit Art. 86 des AG.
zur RPO. und KO. verwerthet werden. Auch bei den
in Art. 86 gemeinten „vor Gericht abgeschlossenen Vergleichen“
wird vorausgesetzt, daß das beurkundende Gericht
„innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse" handle,
und daß solche Vergleiche nicht einen Gegenstand betreffen,
der vom Notariatsgesetz dem ausschließlichen Wirkungskreise
der Notare zugewiesen ist. Denn fragliche