Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 411 — 
  
Titel II. 
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten- 
Versammlung. 
C. 11. 
Die Stadtverordnetenvers lung besieht aus 
12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr as.. 2,500 Einw., 
13 - - -- 2,501bisto,000- 
# 
24 O"Q 
30 
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- - 10,001 : 30,000 
mehr alss 30,000 
Den siatutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen uͤ 
die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten. 
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S. 12. 
Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähigen 
Bürger (. ö. bis 7.): 
a) in den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den mit den- 
selben im Gemeindeverbande stehenden klassensteuerpflichtigen Bezirken 
nach Maaßgabe ihres Einkommens, 
h) in den klassensieuerpflichtigen Städten nach Maaßgabe der von ihnen 
zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund-, Einkommen-, Klassen- 
und Gewerbesteuer) 
in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten 
Beträge bis zum Belaufe eines Oriktels des Gesammrbetrages des Einkom- 
mens, beziehungsweise der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen. 
Die übrigen slimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abthei- 
lung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel des Einkommens oder der Ge- 
sammtsteuer aller stimmfahigen Bürger. 
In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung, gehört auch derjenige, 
dessen Einkommens-= oder Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungs- 
weise zweite Drittel fallt. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge- 
meinde entrichtet werden, sowie die Steuer für die im Unnherziehen betriebenen 
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Die Ehrenbürger (F. 06.) gehören zur ersten Abtheilung, es kommt aber 
deren Einkommen oder Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nicht in 
Anrechnung. 
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
(Nr. 4421.) Läßt
	        
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