Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften 
des Bezirks zu unterstützen. 
g. 56. 
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnet sammlung mit dem Haus- 
haltsctat beschäftigt, hat der Bürgermeister in öffentlicher Sitzung derselben über 
die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollstandi- 
gen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage 
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
S. 57. 
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze auch noch 
folgende Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
1) die Handhabung der Ortspolizei; 
2) die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3) die Verrichtungen eines Polizeianwalts, vorbehaltlich der Befug- 
niß der Behörde, in den Fällen 2. und Z. andere Beamte mit die- 
sen Geschäften zu beauftragen. 
Oem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Ver- 
tretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übri- 
gen Gemeinden des Gerichtsbezirks übertragen werden. 
Bürgermeister, wie auch andere Beame, denen die Wahr- 
nehmung der Polizeianwaltschaft bei den Gerichten obliegt, erhal- 
ten von den Gemeinden des Polizeigerichts-Bezirks, welche im 
Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich gehören, eine durch die Re- 
gierung festzusetzende verhältnißmäßige Entschädigung; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei- 
nen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands- 
Register, sofern nicht andere Behörden dazu besümmt sind. 
Mit Führung der Personenstands-Register können durch die Behörde 
auch andere Gemeindebeamre beauftragt werden. 
Titel VI. 
Von den Gehältern und Pensionen. 
K. 38. 
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Bürgermeister ent- 
worfen und von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt. 
Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht, oder nur für einzelne 
(Fr. 4124.) Theile 
 
	        
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