Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Aufgabe  der
Briefpostsendungen.


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befugte  Person  geschehen,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  und
bedarf  es  dabei  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  nicht.

VIII  Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel  2c.  zur
gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Schuldner  beigefügt  werden,  jedoch  darf
die  Gesammtsumme  der  einzuziehenden  Beträge  den  oben  bezeichneten  Maximalbetrag
  und  das  Gewicht  der  Sendung  250  Gramm  nicht  übersteigen.

IX  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  an  denselben  oder  an  verschiedene
  Adressaten  zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.

X  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  dem  Absender  ein  Aufgabeschein  ausgestellt;
  die  Versendung  erfolgt  als  eingeschriebener  Brief.

XI  Es  steht  dem  Absender  frei,  dem  Postauftrage  im  inneren  Verkehre
von  Bayern  sofort  das  ausgefüllte  Postanweisungsformular  —  bei  Beträgen
über  300  Mark  2  Formulare  —  behufs  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages
  an  seine  Adresse  beizufügen;  kommen  dabei  ungestempelte  Formulare  in
Verwendung,  so  darf  in  der  Postanweisung  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung
angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  verbleibt.

XII  Die  Gebühr  für  Postaufträge  beträgt  ((einschließlich  des  Porto  und
der  Einschreibgebühr)  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  einzuziehenden  Betrages

30  Pfennig  und  ist  von  dem  Auftraggeber  bei  Absendung  des  Briefes  durch
Aufkleben  von  Briefmarken  zu  entrichten.

XIII  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Postauftragsbriefe
werden  nicht  abgesendet,  sondern  dem  Aufgeber  zurückgegeben,  ausreichend  frankirte
in  die  Briefkästen  eingelegte  Postauftragebriefe  dagegen  gleich  den  am  Schalter
aufgegebenen  als  Einschreibbriefe  abgesendet.

XIV.  An  Einwohner  des  Orts=  oder  Lanbbestellbezirkes  der  Aufgabepostanstalt
  werden  Postaufträge  unter  den  gleichen  Bedingungen  vermittelt,  wie
an  entferntere  Adressaten.

8.  17.
1  Die  Briefpostsendungen  können  zunächst  durch  Einlegen  in  die  zu  deren
Aufnahme  bestimmten  Briefkästen,  sodann  durch  Abgabe  am  Schalter  der
wirklichen  Expeditionen  und  durch  Uebergabe  an  die  in  den  Bestellungsbezirken