Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S.  85.

In  den  Fällen  der  &#.  83.  und  84.  steht  der  Stadtverordnetenversammlung
  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten
  innerhalb  zehn  Tagen  zu.

.  80.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
  eine  Stadtverordnet  s"  lung  aufgelöst  werden.  Es  ist  sodann  eine
Neuwahl  derselben  anzuordnen,  und  muß  diese  binnen  sechs  Monaten  vom
Tage  der  Auflösungsverordnung  an  erfolgen.  Bis  zur  Einführung  der  neu
gewählten  Stadtverordneten  sind  deren  Verrichtungen  durch  besondere,  von  dem
Minister  des  Innern  zu  bestellende  Kommissarien  zu  besorgen.

S.  87.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeisier  und  der  sonstigen  Gemeindebeamten
  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesetze  zur  Anwendung.

Titel  XI.
Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.

.  88.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  werden
von  dem  Minister  des  Innern  getroffen.

S.  89.

Der  durch  Einführung  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.
beseitigte  Census,  welcher  für  die  Meistbeerbten  in  den  einzelnen  Gemeinden
bestand,  ist  für  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts,  vorbehaltlich  anderweiter  Festsetzung,
  gemäß  §.  5.  der  gegenwärtigen  Städte-Ordnung,  wieder  hergestellt.

g.  90.

In  den  nicht  im  Bürgermeistereiverbande  mit  anderen  Gemeinden  besindlichen
  Städten,  wo  die  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  bereits
eingeführt  ist,  tritt  die  gegenwärtige  Städre-Ordnung  sogleich  nach  ihrer  Verkündigung
  in  Kraft  und  an  die  Stelle  jener  Gemeinde-Ordnung;  die  auf  Grund
der  letzteren  gewählten  Bürgermeister  und  Beigeordneten,  sowie  die  Mitglieder
des  Gemeinderaths,  diese  als  Stadtverordnete,  verbleiben  jedoch  in  ihren  Stellen
  bis  zum  Ablauf  der  Periode,  für  welche  sie  gewählt  worden  sind,  und
behalten,  soweit  sie  eine  besoldete  Stelle  bekleiden,  ihre  bisherigen  Besoldungen
und  Pensionsansprüche.

(Nr.  4424.)  F.  91.