Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  78.

Schoͤffen  erhalten  weder  Gehalt  noch  Remuneration,  und  ist  nur  die
Vergütung  der  baaren  Auslagen  zulässig,  welche  für  sie  aus  der  Ausrichtung
von  Aufträgen  entstehen.

Die  Bestimmungen  in  §9.  58.  und  59.  und  hinsichtlich  der  Gehälter  und
Penssonen  der  Bürgermeister  und  besoldeten  Beigeordneten  finden  auch  auf  die
übrigen  besoldeten  Mitglieder  des  Magistrats  Anwendung.

Titel  IX.

Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Stellen  und  von  dem
Ausscheiden  aus  denselben  wegen  Verlustes  des  Bürgerrechts.

g.  79.

Ein  jeder  stimmfahiger  Bürger  ist  verpflichtet,  eine  unbesoldete  Stelle  in
der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,  sowie  eine  angenommene
  Stelle  mindesiens  drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  einer  solchen  Stelle  berechtigen
  nur  folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich
bringen;

3)  ein  Alter  über  sechszig  Jahre;  ç

4)  die  früher  stattgehabte  Verwaltung  einer  unbesoldeten  Stelle  für  die
nächsten  drei  Jahre;

5)  die  Verwaltung  eines  andern  öffentlichen  Amts;

6)  ärztliche  oder  wundärztliche  Praxis;

7)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordnetenversammlung
  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  unbesoldete
  Stelle  in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,  oder
die  noch  nicht  drei  Jahre  lang  versehene  Stelle  ferner  zu  bursehen.  sowie  derjenige,
  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Stellen  thatsächlich  entzieht,  kann
durch  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung  auf  drei  bis  sechs  Jahre  der
Ausübung  des  Bürgerrechts  verlusiig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel
stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

Desser  Beschluß  bedarf  der  Bestatigung  der  Aufsichtsbehörde  G.  81.).

g.  80.

Wer  eine  das  Bürgerrecht  voraussetzende  Stelle  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Stadtgemeinde  bekleidet,  scheidet  aus  derselben  aus,  wenn  er
des  Bürgerrechts  verlustig  geht;  im  Falle  des  ruhenden  Bürgerrechts  tritt  die
Suspensson  ein  (6.  7.).  ·

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