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g. 20.
Die zur Zeit noch bestehenden Realberechtigungen koͤnnen auf eine andere
gesetzlich qualifizirte Person (F. 4. a) in der Art uͤbertragen werden, daß der
Erwerber die Gewerbeberechtigung fuͤr eigene Rechnung ausuͤben darf.
g. 21.
Die Uebertragung einer Realberechtigung von einem Grundstuͤcke auf
ein anderes darf nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Regierung nach
erfolgter Einwilligung der Realglaͤubiger erfolgen, wenn die beabsichtigte Ueber-
tragung im öffentlichen Interesse wünschenswerth ist.
G. 22.
Alle diesem Gesetze entgegensiehenden Worschriften kreten außer Kraft.
*
Die zur Ausführung des vorstehenden Gesetzes erforderlichen Anordnun-
gen sind durch den Minister des Innern zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
« schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4426.) Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Wirthschaftsabgaben fuͤr den
Schank von Wein und Branntwein und fuͤr den Kleinhandel mit diesen
Getraͤnken in den Hohenzollernschen Landen. Vom 21. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für die Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung beider Haäuser
des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
. 1.
Vom 1. Jannar 1857. ab wird in den Hohenzollernschen Landen ei
gleichmäßige Wirthschaftsabgabe
(Nr. 4120—äu.) 1) für