Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tarif, 
nach welchem das Wegegeld für Benutzung des Treideldammes 
von Königsberg in Pr. nach Holstein zu entrichten ist. 
II. 
III. 
IV. 
Es wird entrichtet: 
Von Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets und 
allem Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten, zum Fort- 
schaffen von Personen, beladen oder unbeladen, der Pre- 
gel mag mit Eis belegt sein oder nicht, für jedes Zug- 
khier hin und zurüisgs .. .. . . .. 
Gehen die Fuhrwerke im Winter uͤber den Pregel, 
so wird kein Wegegeld entrichtet. 
Von jedem ledigen Pferde oder Maulthiere mit oder 
ohne Reiter oder ssttH 
Von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück 
Von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Läm- 
mern und Schweinen wird, wenn deren weniger als 
fünf Stück sind, nichts entrichtet, von fünf Stück und 
mehr, für jede fünf Stüicgkgkg . . ... 
Zu II. III. IV. wird die Abgabe beim Ein= oder 
Ausgange entrichtet. Lasifuhren dürfen den Damm nicht 
passiren. 
Befreiungen. 
Befreit vom Wegegelde sind: 
1) sämmtliche Staatsbeamte bei ihren Dienstreisen; 
2) die Kommissarien der Königsberger Hafenbau-Kommission; 
3) die sämmtlichen Bagger= und Damm-Offizianten und Arbeiter; 
4) der Dammmeister und seine Leute; 
5) der Oammkrüger; 
6) die zum Treideln von Schiffen dienenden Pferde, auch wenn sie leer 
zurückgehen; 
1 Sgr. — Pf. 
7) der Besitzer von Holstein nebst seinen Hofleuten und der dortige Gast- 
wirth. 
Bemerkung. Die letzte Befreiung findet jedoch auf den Krüger aus 
Holstein und auf die dortigen Bauern oder Loosleute keine Anwendung. 
Charlottenburg, den 21. April 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
u. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 4444.)
	        
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