Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Neuen  Damme  bei  Neuwegersleben  Seitens  der  betheiligten  Domainen  und
Gemeinden,  sowie  des  Rittergutes  Haus-Nienburg,  genehmigt  habe,  bestimme
Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
  Grundstucke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Amvendung  kommen  sollen.
Zugleich  will  Ich  den  Betheiligten  gegen  die  chausseemäßige  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besiimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonsiigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  21.  April  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisier- 



(Nr.  4443.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  April  1850.,  betreffend  die  Erhebung  eines  Wegegeldes
  für  Benutzung  des  Treideldammes  von  Königsberg  in  Pr.  nach
Holstein.

A#  Ihren  Bericht  vom  9.  April  d.  J.,  dessen  Anlage  anbei  zurückerfolgt,
genehmige  Ich,  daß  von  Fuhrwerk,  Pferden  2c.  auf  dem  Treideldamm  von
Königsberg  in  Pr.  nach  Holslein  auch  fernerhin  für  die  chausseemäßige  Unterhaltung
  des  Dammes  für  Rechnung  der  Hafenbaukasse  in  Königsberg  ein
Wegegeld  nach  den  Sätzen  des  anliegenden,  von  Mir  vollzogenen  Tarifs  erhoben
  werde.

Dieser  Erlaß  mit  dem  Tarif  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Charlottenburg,  den  21.  April  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

*!

(.  4442—4443)  65  Tarif,