Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Demmin  gegen  Uebernahme  der  kuͤnftigen  chausseemaͤßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  fuͤr
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthalrenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  30.  April  1850.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4440.)  Statut  des  Neumarkter  Deichverbandes.  Vom  30.  April  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  in  der  linksseitigen
Oder-Niederung  des  Kreises  Neumarkt  zwischen  der  Weistritz  und  dem  Dorfe
Maltsch  gebildeten  drei  Deichverbände  von  Herrnprotsch-Brandschütz,  Brandschütz=
  Gloschkau  und  Gloschkau-Maltsch  zu  einem  einzigen  Deichverbande  zu
vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten
  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das
Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  V.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jahre  1848.  S.  54.)  die  Vereinigung  jener  drei  Deichverbände  zu  Cinem
Verbande  unter  der  Benennung:

„Neumarkter  Deichverband“,

und  ertheilen  demselben  unter  Aufhebung  der  den  oben  gedachten  drei  Deichverbänden
  verliehenen  Statuten  vom  2.  Oktober  1849.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jahre  1849.  S.  383.),  vom  7.  Oktober  1850.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre
1850.  S.  465.)  und  vom  21.  April  1852.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre
1852.  S.  321.)  nachstehendes  Statut:

F.  1.