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Demmin gegen Uebernahme der kuͤnftigen chausseemaͤßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthalrenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti-
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 30. April 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4440.) Statut des Neumarkter Deichverbandes. Vom 30. April 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die in der linksseitigen
Oder-Niederung des Kreises Neumarkt zwischen der Weistritz und dem Dorfe
Maltsch gebildeten drei Deichverbände von Herrnprotsch-Brandschütz, Brand-
schütz= Gloschkau und Gloschkau-Maltsch zu einem einzigen Deichverbande zu
vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheilig-
ten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Januar 1848. V. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1848. S. 54.) die Vereinigung jener drei Deichverbände zu Cinem
Verbande unter der Benennung:
„Neumarkter Deichverband“,
und ertheilen demselben unter Aufhebung der den oben gedachten drei Deich-
verbänden verliehenen Statuten vom 2. Oktober 1849. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1849. S. 383.), vom 7. Oktober 1850. (Gesetz Sammlung vom Jahre
1850. S. 465.) und vom 21. April 1852. (Gesetz-Sammlung vom Jahre
1852. S. 321.) nachstehendes Statut:
F. 1.