Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tarif,

nach  welchem  das  Wegegeld  für  Benutzung  des  Treideldammes
von  Königsberg  in  Pr.  nach  Holstein  zu  entrichten  ist.

II.

III.
IV.

Es  wird  entrichtet:
Von  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen,  Kabriolets  und
allem  Fuhrwerke,  einschließlich  der  Schlitten,  zum  Fortschaffen
  von  Personen,  beladen  oder  unbeladen,  der  Pregel
  mag  mit  Eis  belegt  sein  oder  nicht,  für  jedes  Zugkhier
  hin  und  zurüisgs  ..  ..  .  .  ..
Gehen  die  Fuhrwerke  im  Winter  uͤber  den  Pregel,
so  wird  kein  Wegegeld  entrichtet.
Von  jedem  ledigen  Pferde  oder  Maulthiere  mit  oder
ohne  Reiter  oder  ssttH
Von  Ochsen,  Kühen  und  Eseln,  vom  Stück
Von  Kälbern,  Rindern,  Fohlen,  Ziegen,  Schaafen,  Lämmern
  und  Schweinen  wird,  wenn  deren  weniger  als
fünf  Stück  sind,  nichts  entrichtet,  von  fünf  Stück  und
mehr,  für  jede  fünf  Stüicgkgkg  .  .  ...
Zu  II.  III.  IV.  wird  die  Abgabe  beim  Ein=  oder
Ausgange  entrichtet.  Lasifuhren  dürfen  den  Damm  nicht
passiren.

Befreiungen.
Befreit  vom  Wegegelde  sind:

1)  sämmtliche  Staatsbeamte  bei  ihren  Dienstreisen;
2)  die  Kommissarien  der  Königsberger  Hafenbau-Kommission;

3)  die  sämmtlichen  Bagger=  und  Damm-Offizianten  und  Arbeiter;
4)  der  Dammmeister  und  seine  Leute;
5)  der  Oammkrüger;

6)  die  zum  Treideln  von  Schiffen  dienenden  Pferde,  auch  wenn  sie  leer

zurückgehen;

1  Sgr.  —  Pf.

7)  der  Besitzer  von  Holstein  nebst  seinen  Hofleuten  und  der  dortige  Gastwirth.



Bemerkung.  Die  letzte  Befreiung  findet  jedoch  auf  den  Krüger  aus
Holstein  und  auf  die  dortigen  Bauern  oder  Loosleute  keine  Anwendung.

Charlottenburg,  den  21.  April  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
u.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4444.)