Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vorhandenen  Bruͤcken,  von  den  fruͤher  dazu  Verpflichteten,  letztere  von  denen,
in  deren  Interesse  sie  noͤthig  sind,  unterhalten.

Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.
Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme  des
Wassers,  dessen  er  sich  emledigen  will,  in  die  Hauptgraben  zu  verlangen.  Die
Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten
geschehen.  Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache
der  nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

Zur  gehörlgen  Entwässerung  der  oberen  Theile  der  Niederung  wird  es
wahrscheinlich  nölhig  werden,  das  Binnenwasser  nach  dem  Neumarkter  Wasser
hin  abzuleiten  und  zu  diesem  Behuf  theils  neue  Hauptgräben  anzulegen,  theils
bestehende  Hauptgraben  zu  erweitern,  sowie  Schleusen  und  Staudeiche  zu  errichten.
  Der  Plan  dazu  ist  unter  Leitung  des  Deichregulirungs-Kommissarius
zu  entwerfen  und  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  sowie  der  Regierung  zu
Breslau,  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiren
festzusiellen.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  dieser  Anlagen  erfolgt  durch  das
Deichamt,  jedoch  auf  Kosten  der  speziell  dabe:  Betheiligten.  Das  nach  Verhältniß
  des  Vortheils  und  des  abzuwendenden  Schadens  zu  entwerfende  Beitragskataster,
  welches  dem  Deichverbande  selbst  einen  dem  Interesse  der  ganzen
Niederung  bei  diesen  Anlagen  entsprechenden  Beitrag  auferlegen  kann,  isi  von
den  Verwaltungsbehbrden  festzustellen.  «

Die  Regierung  kann  das  Deichamt  ermaͤchtigen,  mit  der  Ausfuͤhrung
des  festgestellten  Entwaͤsserungsplans  noch  vor  Feststellung  des  Beitragskatasters
vorzugehen,  und  zu  dem  Ende  Beitraͤge  nach  dem  Entwurfe  dieses  Katasters
auszuschreiben,  vorbehaltlich  der  spaͤteren  Ausgleichung.

g.  4.

Verbflichtun-  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
gen  den  Beich  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deicheistungen.

  Be,  basse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung

Hamung  ber  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verken
  und  Ver.  bandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  den  Katastern

Eelagtutnaac  aufzubringen.
ster.  5

Als  Generalkataster  des  neuen  Deichverbandes  dienen  für  jetzt  die  von
der  Regierung  in  Breslau  ausgefertigten  allgemeinen  Deichkataster  der  aufgehobenen
  drei  Verbände,  dergestalt,  daß  von  jedem  der  darin  nachgewiesenen
Normalmorgen  ein  gleicher  Beitrag  zu  erheben  ist.  Es  soll  aber  nach  F.  7.
dieses  Statutes  alsbald  eine  Revision  der  bezeichneten  allgemeinen  Katasier
vorgenommen  und  ein  neues  Generalkataster  entworfen  werden,  welches  als
Grundlage  der  Deichkassenbeiträge  dienen  soll,  sobald  es  festgestellt  ist.

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