Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vorhandenen Bruͤcken, von den fruͤher dazu Verpflichteten, letztere von denen, 
in deren Interesse sie noͤthig sind, unterhalten. 
Das Wasser der Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des 
Wassers, dessen er sich emledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die 
Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten 
geschehen. Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache 
der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Zur gehörlgen Entwässerung der oberen Theile der Niederung wird es 
wahrscheinlich nölhig werden, das Binnenwasser nach dem Neumarkter Wasser 
hin abzuleiten und zu diesem Behuf theils neue Hauptgräben anzulegen, theils 
bestehende Hauptgraben zu erweitern, sowie Schleusen und Staudeiche zu er- 
richten. Der Plan dazu ist unter Leitung des Deichregulirungs-Kommissarius 
zu entwerfen und nach Anhörung der Betheiligten, sowie der Regierung zu 
Breslau, von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren 
festzusiellen. 
Die Ausführung und Unterhaltung dieser Anlagen erfolgt durch das 
Deichamt, jedoch auf Kosten der speziell dabe: Betheiligten. Das nach Ver- 
hältniß des Vortheils und des abzuwendenden Schadens zu entwerfende Bei- 
tragskataster, welches dem Deichverbande selbst einen dem Interesse der ganzen 
Niederung bei diesen Anlagen entsprechenden Beitrag auferlegen kann, isi von 
den Verwaltungsbehbrden festzustellen. « 
Die Regierung kann das Deichamt ermaͤchtigen, mit der Ausfuͤhrung 
des festgestellten Entwaͤsserungsplans noch vor Feststellung des Beitragskatasters 
vorzugehen, und zu dem Ende Beitraͤge nach dem Entwurfe dieses Katasters 
auszuschreiben, vorbehaltlich der spaͤteren Ausgleichung. 
g. 4. 
Verbflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
gen den Beich der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
eistungen. Be, basse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
Hamung ber der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
ken und Ver. bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den Katastern 
Eelagtutnaac aufzubringen. 
ster. 5 
Als Generalkataster des neuen Deichverbandes dienen für jetzt die von 
der Regierung in Breslau ausgefertigten allgemeinen Deichkataster der aufge- 
hobenen drei Verbände, dergestalt, daß von jedem der darin nachgewiesenen 
Normalmorgen ein gleicher Beitrag zu erheben ist. Es soll aber nach F. 7. 
dieses Statutes alsbald eine Revision der bezeichneten allgemeinen Katasier 
vorgenommen und ein neues Generalkataster entworfen werden, welches als 
Grundlage der Deichkassenbeiträge dienen soll, sobald es festgestellt ist. 
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