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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
NWWo.
S
2
a) Rohe Baumwollel
b) Baumwollengarn, ungemischt oder
gemischt mit Wolle oder Leinen:
1) ungebleichtes ein= und zweidraͤhiiges
und Watten. . ..
h) Farbhölzer:
10 in Blöcken
2) gemahlen oder geraspelt
Leinengarn, Leinwand und andere
Leinen waaren:
a) Rohes Garn:
1) Maschinen-Gespinnst
2) Hand-Gespiunst
b) Gebleichtes oder Erfirbe Garn
c) Zwirn.
cl) Graue Packleinwand u. Segeltuch
) Rohe (unappretirte) Leinwand, rober
Zwillich und Drillich.
Ausnahme. Nohe, ungebleichte
Leinwand geht frei ein:
aa) in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschütz
bis Seidenberg in der Ober-Lausttz,
von Heiligenstadt bis Nordhausen u.
von Herstelle bis Anholt nach Bleichereien
oder Leinwandmärkten;
bb) in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis
Schandau auf Erlaubußscheine;
cc) in Kurhessen:
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien
oder Märkten.
#). Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder
in anderer Art zugerichtete (appretirte),
auch aus gebleichtem Garn gewebte
Leinwand; gebleichter oder in
anderer Art zugerichteter Zwillich u.
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Centner
1 Ceniner
1 Centner
1 Centner
Abgabensätze 4
Für
Tara
nach dem nach dem wird vergütet
14-Thaler-Fuß 24½-Gulden-Fuß, vom Tentner
beim beim Brutto-Gewicht:
Elngang. Ausgang. Eingang.gang.
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13 in Kisten.
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