Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 504 — 
S. 11. 
Die in der Niederung vorhandenen Binnenverwallungen sollen, soweit 
es nach dem Urtheile der Regierung für die Sicherheit einzelner Theile der 
Niederung erforderlich ist, auf Kosten des vereinigten Verbandes in der vom 
Deschiussettor unter Genehmigung der Regierung zu bestimmenden Weise kas- 
irt werden. 
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundsiücke 
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen 
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß. 
Das Material der kassirken Schleusen in den Binnendam en fällt dem 
Besitzer des Grundes und Bodens zu. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Kassirung vorhandener Binnen- 
Berwallungen von einzelnen Grundbesitzern in ihrem Interesse gewünscht wird, 
kann dieselbe, sofern sie nach dem Urtheile der Regierung überhaupt zulässig 
ist, nur auf Kosten jener Interessenten erfolgen. 
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken des 
Hauptdeichs der untere Deich im Nothfalle, über den allein der Deichinspek- 
tor oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius — in deren Abwesen- 
heit der Oeichhauptmann — zu enlscheiden hat, durchstochen werden soll, sind 
von dem Deichamte unter Genehmigung der Regierung ein= für allemal zu 
bestimmen. 
S. 12. 
Der Deich ist in zehn Aufsichtsbezirke zu theilen. 
S. 13. 
Gegen Beschlüsse des Deichamtes und Anordnungen des Deichhaupt- 
manns, welche die Interessen der Genossen eines der früheren Verbände dem 
jetzt vereinigten Deichverbande oder den Genossen der anderen früheren Ver- 
bande gegenüber berühren, kann von jedem Abgeordneten im Deichamte binnen 
zehn Tagen nach dem Beschluß oder dem Bekanntwerden der Verfügung Be- 
schwerde bei der Regierung in Breslau eingelegt werden, welche darüber nach 
Anhbrung des Deichamtes und beziehungsweise des Deichhauptmanns zu ent- 
scheiden hat, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. Dem Beschwerdeführer so- 
wohl, als dem Deichamte und dem Deichhauptmann steht gegen die Entschei- 
dung binnen vier Wochen der Rekms an das Minisierium für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten frei. 
S. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.