Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  59

der  Gesindeordnungen  ist  hier  überdies  allen  berechtigten  Interessen  genügt
  worden.

Andererseits  kommt  es  für  die  Bestrafung  nicht  darauf  an,  ob  die
inkriminirte  Handlung  wirklich  eine  Störung  der  Sonntagsfeier  herbeigeführt
  hat.  Strafbar  ist  schon  der,  der  nur  die  Anordnungen  der
Polizei,  die  gegen  die  Störung  der  Sonntagsfeier  gerichtet  sind,  übertritt!).
  Auch  das  ist  ohne  Bedeutung,  ob  an  dem  betreffenden  Tage
wirklich  ein  Gottesdienst  stattfand?).  Die  Polizeiverordnungen  untersagen
den  Verkehr  während  der  Dauer  oder  der  Stunden  des  Gottesdienstes,
und  diese  Stunden  sind  der  Regel  nach  durch  Lokalpolizeiverordnungen
ein  für  alle  Male  festgesetzt.  Damit  ist  der  Verkehr  gerade  für  diese
Stunden  untersagt,  und  wenn  das  Verbot  auch  aus  dem  Grunde  erfolgt
ist,  weil  in  diesen  Stunden  regelmäßig  der  Gottesdienst  stattfindet,  so
ist  es  doch  als  solches,  unabhängig  von  dem  zu  Grunde  liegenden  Motiv,
gültig.  Man  würde  sonst  auch  zu  dem  Resultate  kommen,  daß  eben  nur
die  wirkliche  Dauer  des  jedesmaligen  Gottesdienstes  maßgebend  ist,  so
daß  also,  wenn  derselbe  früher  als  gewöhnlich  endet,  dann  auch  der
öffentliche  Verkehr  wieder  früher  beginnen  darf,  ein  Ergebniß,  das
namentlich  dann  praktisch  völlig  unverwerthbar  ist,  wenn  es  sich  um
eine  Stadt  mit  mehreren  Kirchen,  vielleicht  von  verschiedenen  Konfessionen
und  mit  verschiedenen  Gottesdienstzeiten  handelt.  Es  ist  das  eben  einer
der  vielen  Fälle,  in  welchen  die  Polizei  schablonenhaft  vorgehen  muß,
um  etwas  Praktisches  zu  schaffen.

Viel  zu  eng  aber  ist  eine  in  der  Selbstverwaltung  3)  abgedruckte
erstinstanzliche  und  in  den  höheren  Instanzen  muthmaßlich  reprobirte
Entscheidung,  die  ein  allgemeines  polizeiliches  Verbot,  an  Sonntagen
Waaren  im  Schaukasten  oder  im  Fenster  auszustellen,  für  unzulässig  erklärte.
  Das  Gericht  meint,  daß  hierdurch  eine  Störung  der  Sonntagsfeier
  nicht  bewirkt  werden  könne,  obgleich  es  Waaren,  z.  B.  tanzende
Puppen,  gebe,  die,  zur  Schau  ausgestellt,  indirekt  eine  Störung  der
Sonntagsfeier  herbeiführen  könnten,  indem  sie  das  Publikum  in  auffallender
  Weise  und  in  größerer  Menge  herbeizögen.

fordert,  und  Geschäfte,  wodurch  andere  an  demselben  verhindert  werden,  nicht  vorgenommen
werden.  Vgl.  auch  Regulativ  der  Regierung  zu  Danzig  vom  24.  II.  41  Nr.  2  a.  a.  O.

1)  Obertrib.  Entsch.  vom  23.  IX.  75  a.  a.  O.,  vom  1.  II.  77  (Selbstverwaltung
Bd.  4,  S.  117).

2)  Ebenso  die  Indikatur.  Vgl.  Obertrib.  Entsch,  vom  5.  II.  79  (Oppenhoff  Bd.  20,
S.  65),  Kammerger.  Entsch.  vom  29.  IX.  87  (Johow  Bd.  7,  S.  290).

3)  Rd.  4,  S.  49.