8 10. Polizeiliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbe. 59
der Gesindeordnungen ist hier überdies allen berechtigten Interessen genügt
worden.
Andererseits kommt es für die Bestrafung nicht darauf an, ob die
inkriminirte Handlung wirklich eine Störung der Sonntagsfeier herbeigeführt
hat. Strafbar ist schon der, der nur die Anordnungen der
Polizei, die gegen die Störung der Sonntagsfeier gerichtet sind, übertritt!).
Auch das ist ohne Bedeutung, ob an dem betreffenden Tage
wirklich ein Gottesdienst stattfand?). Die Polizeiverordnungen untersagen
den Verkehr während der Dauer oder der Stunden des Gottesdienstes,
und diese Stunden sind der Regel nach durch Lokalpolizeiverordnungen
ein für alle Male festgesetzt. Damit ist der Verkehr gerade für diese
Stunden untersagt, und wenn das Verbot auch aus dem Grunde erfolgt
ist, weil in diesen Stunden regelmäßig der Gottesdienst stattfindet, so
ist es doch als solches, unabhängig von dem zu Grunde liegenden Motiv,
gültig. Man würde sonst auch zu dem Resultate kommen, daß eben nur
die wirkliche Dauer des jedesmaligen Gottesdienstes maßgebend ist, so
daß also, wenn derselbe früher als gewöhnlich endet, dann auch der
öffentliche Verkehr wieder früher beginnen darf, ein Ergebniß, das
namentlich dann praktisch völlig unverwerthbar ist, wenn es sich um
eine Stadt mit mehreren Kirchen, vielleicht von verschiedenen Konfessionen
und mit verschiedenen Gottesdienstzeiten handelt. Es ist das eben einer
der vielen Fälle, in welchen die Polizei schablonenhaft vorgehen muß,
um etwas Praktisches zu schaffen.
Viel zu eng aber ist eine in der Selbstverwaltung 3) abgedruckte
erstinstanzliche und in den höheren Instanzen muthmaßlich reprobirte
Entscheidung, die ein allgemeines polizeiliches Verbot, an Sonntagen
Waaren im Schaukasten oder im Fenster auszustellen, für unzulässig erklärte.
Das Gericht meint, daß hierdurch eine Störung der Sonntagsfeier
nicht bewirkt werden könne, obgleich es Waaren, z. B. tanzende
Puppen, gebe, die, zur Schau ausgestellt, indirekt eine Störung der
Sonntagsfeier herbeiführen könnten, indem sie das Publikum in auffallender
Weise und in größerer Menge herbeizögen.
fordert, und Geschäfte, wodurch andere an demselben verhindert werden, nicht vorgenommen
werden. Vgl. auch Regulativ der Regierung zu Danzig vom 24. II. 41 Nr. 2 a. a. O.
1) Obertrib. Entsch. vom 23. IX. 75 a. a. O., vom 1. II. 77 (Selbstverwaltung
Bd. 4, S. 117).
2) Ebenso die Indikatur. Vgl. Obertrib. Entsch, vom 5. II. 79 (Oppenhoff Bd. 20,
S. 65), Kammerger. Entsch. vom 29. IX. 87 (Johow Bd. 7, S. 290).
3) Rd. 4, S. 49.