Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gruͤnden,  welche  der  leiblichen  und  sittlichen  Noth  des  Arbeiterstandes  in  der
Provinz  Sachsen  abzuhelfen  bestimmt  ist.  Zu  Gunsten  dieses  Unternehmens
werden  sowohl  bei  der  zweiten,  als  bei  der  dritten  Emission  je  Eintausend  Stuͤck
Aktien  ein  Jahr  lang  reservirt,  welche  der  gedachten  Ansialt  auf  Verlangen
al  pari  uͤberlassen  werden  muͤssen.  Fuͤr  den  Fall,  daß  die  letztere  innerhalb
eines  Zeitraums  von  zwei  Jahren,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  mit  welchem
das  gegenwaͤrtige  Statut  die  landesherrliche  Genehmigung  erhalten  hat,  nicht
zur  Existenz  gelangen  sollte,  bleibt  diese  Bestimmung  außer  Anwendung.

g.  32..

Die  Aktien  werden  nach  dem  diesem  Statut  beigegebenen  Formulare  in
fortlaufender  Nummer  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigt,  und  ausgegeben,  wenn
der  volle  Betrag  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.

Bis  dahin  werden  mit  Nummern  bezeichnete,  auf  Namen  lautende  Quittungsbogen
  ausgegeben,  auf  denen  uͤber  die  Einzahlung  quittirt  wird.  Dieselben
  werden,  sobald  der  Betrag  der  Aklien  voll  eingezahlt  ist,  gegen  die  Aktien-Dokumente
  umgewechselt.

Der  Zeichner  der  Aktie  ist  fuͤr  die  Einzahlung  von  her  Prozent  des
Nominalbetrages  der  Aktie  unbedingt  verhafter;  nach  erfolgter  Einzahlung  von
vierzig  Prozent  ist  die  Uebertragung  der  aus  den  geleisteten  Zahlungen  enkspringenden
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  an  einen  Dritten,  mit  Genehmigung  des
Verwaltungsrathes,  zulässig.

Im  Uebrigen  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1843.  verfahren.

g.  33.

Die  Aktien  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und
von  der  Direktion  unterzeichnet,  und  denselben  Dividendenscheine  nach  dem  beigefügten
  Formulare  auf  acht  Jahre,  nebst  Talon  beigegeben,  welche  nach  Ablauf
  des  letzten  Jahres  gegen  Einlieferung  des  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.

H.  34.

Die  Einzahlungen  fuͤr  die  urspruͤnglich  auszugebenden  Aktien  erfolgen
nach  dem  Beduͤrfniß  der  Gesellschaft  auf  Grund  besonderer  Aufforderung  des
Verwaltungsrathes  in  Raten  von  nicht  über  zehn  Prozent  und  in  Zwischenraäumen
  von  nicht  unter  drei  Monaten  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  Halle  a.  S.,
oder  an  näher  zu  bestimmende  Bankhäuser  anderer  Orte.  Es  soll  jedoch  jedem
der  Aklionaire  freistehen,  die  gezeichnete  Summe  ganz  oder  theilweise  gleich  zu
zahlen,  und  werden  in  diesem  Falle  von  der  eingezahlten  Summe  fünf  Prozent
Zinsen  Pro  annd  aus  dem  Gesellschaftsfonds  vergütet.  Die  Aufforderung  erfolgt
  vier  Wochen  vor  jeder  JZahlung  durch  die  F.  21.  bestimmten  Zeitungen.

Sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher  Bestätigung  müssen  mindestens  zehn
Prozent,  im  Laufe  des  ersten  Jahres  aber  überhaupt  mindestens  zwanzig  Prozent
  eingefordert  werden.

Die  Verzinsung  der  bezeichneten  Beträge  mit  fünf  Prozent  darf  nur  bis
zur  erfolgten  vollen  Einzahlung  eines  Aktienbetrages  von  400,000  Rthlru.  statt-(Nr.

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