Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Rückseite. 
  
  
  
  
Jahlbar am 1. Juni 185. 
für das Geschäftsjahr pro 
K. 42. Die Auszahlung der Dividenden erfolget jähr- 
lich am 1. Juni gegen Einreichung der Ku- 
pons bei der Kasse der Gesellschaft und den 
von dem Verwaltungsratbe zu bezeichnenden 
Bankhäusern. 
  
Wird der Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, 
so verfällt solcher der Gesellschaft. 
  
  
  
Redigirt im Büreau des Staals- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.) 
 
	        
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