Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 611 — 
G. 38. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Genossenschaftsbeamten 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
E. 30. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft Schiebsgericht. 
über das Eigenthum von Grundllücken, über Zuständigkeit oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehö- 
ren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden vom Genossenschaftsdirektor untersucht und ent- 
schieden, insofern nicht einzelne Gegensiände in diesem Statute ausdrücklich an 
eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Genossenschaftsdirektors steht jedem Theile 
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der 
Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor 
angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterlie- 
gende Theil trägt die Kosien. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellvertreter für 
jedes Mitglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewahlt. 
Wahlbar ist jeder Inländer, der die Eigenschaft eines Gemeindewählers 
hat, jedoch muß eines der drei Mitglieder zum Richteramte gqualifizirt sein; 
dieses Mitglied führt den Vorsitz. 
S. 40. 
Abänderungen dieses Statuts kön ur unter landesherrlicher Geneh= Alänberun. 
migung erfolgen. ben des Eta- 
g. 41. 
Die Besümmungen der in dem Meliorationsbezirke zur Zeit gültigen 
Reglements für die Niers und deren Nebenflüsse werden außer Kraft gesetzt, 
insoweit sie von den Feslsetzungen dieses Statuts abweichen. 
In der nach jenen Reglements den einzelnen Gemeinden oder Privaten 
jetzt obliegenden Verbindlichkeit zur Räumung der Flusse, Bäche und Gräben 
und zur Instandhaltung von Brücken und sonstigen Bauwerken innerhalb des 
Meliorationsbezirkes wird durch dieses Statut nichts geaändert, doch können 
dergleichen Verbindlichkeiten in Zukunft auf die Genossenschaft übergehen, wenn 
die Verpflichteten und der Genossenschafesvorstand darüber und über die der 
(Nr 11½6—4 M) Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.