Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  5.

Behufs  Aufnahme  des  Vertrages  hat  der  Veraͤußernde  dem  Gerichte  ein
Verzeichniß  der  auf  dem  zu  zertheilenden  Grundstuͤcke  haftenden  Lasten  und
Abgaben  jeder  Art,  sowie  der  Hypothekenschulden,  vorzulegen.

S.  6.

Die  Besiimmungen  des  F.  6.  und  des  F.  7.  Nr.  2.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.  finden  keine  Anwendung.

K.

Bei  der  Vertheilung  und  Regulirung  der  offentlichen  Lasten,  welche  durch
eine  Zerstückelung  von  Grundstücken  oder  durch  die  Gründung  einer  neuen  Ansiedelung
  bedingt  wird  (K  7.  Nr.  1.,  W.  25.  und  206.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.),  ist  auf  den  Kirchspiels-  und  Ortsarmen-Verband  Rückficht
zu  nehmen.  Diese  Verbände  sind  daher  bei  der  Regulirung  mit  ihren  Erklärungen
  zu  hören.

Denselben  wird  ferner  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Gründung  einer
neuen  Ansiedelung  in  gleicher  Weise  beigelegt,  wie  es  im  F.  11.  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  18533.  der  Ortsobrigkeit  und  der  Gemeinde  eingeräumt  worden
ist.  Die  Entscheidung  darüber  erfolgt  in  dem  im  F.  29.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.  vorgeschriebenen  Wege.

Der  Plan  über  die  Anlegung  einer  Kolonie  (F.  Z1.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.)  mmuß  ebenfalls  die  Verhältnisse  zum  Kirchspiels=  und  Ortsarmen-Verbande,
  sowie  sonstige  Korporations=  oder  Sozietätskosten,  z.  B.  Duͤ-nen=
  und  Deichbaulasten  r2c.,  ordnen  und  sichersiellen.

g.  8.

Das  Ausgebots=  und  Versieigerungsverfahren  —  g.  6.  des  Gesetzes
vom  24.  Mai  1853.  —  muß  bei  Vermeidung  der  im  g.  DH.  daselbst  bestimmten
  Strafe  vor  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache,  oder  vor  einem  Kommissar
desselben  erfolgen,  und  dabei  den  Besiimmungen  ##.  6.  und  7.  des  Gesetzes
vom  24.  Mai  1853.  genügt,  nach  Beendigung  der  Versteigerung  und,  nachdem
  von  dem  Veräußerer  der  Zuschlag  ertheilt  worden,  das  Proklamations=Verfahren
  nach  den  Bestimmungen  des  F.  4.  dieses  Gesetzes  veranlaßt  werden.

Der  F.  8.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1853.  findet  keine  Anwendung.

H.  9.

Das  im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.  erwaͤhnte  Regulirungsgeschäft
  wirb  für  das  akademische  Amt  der  akademischen  Administration
in  Greifswald,  für  eine  jede  städtische  Feldmark  dem  Magistrate  übertragen.

S.  10.