Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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C. 6. 
Verpflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Nakuralleistungen 
hen öen Beich der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
Kiseinten. Be- kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
hg ber der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
ben und Ver. bandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den von der Re- 
zuilaung de•h gierung zu Breslau auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen. 
taster. 
5. 7. 
In dem allgemeinen Deichkataster, nach welchem die Beitrage zu den 
Verwaltungskosten und zur laufenden Unterhaltung der Deich= und Entwässe- 
rungs-Anlagen nach deren normaler Herstellung aufzubringen sind, werden alle 
von der Verwallung gegen die Ueberschwemmungen der Oder geschützten er- 
tragsfähigen Grundstücke nach folgenden Hauptrubriken veranlagt: 
I. Hof= und Baustellen, Gärten und Acker I. Klasse, bestehend aus Gerst- 
land und gurem Weizenland, " 
II. Acker II. Klasse, Haferland, gutes Roggenland und diese im Ertrags- 
werth nicht übersteigendes strenges Weizenland, «« 
Ackerlll.Klasse,nichtmehrsbmmerungsfähigesRoggenlandbtszu 
dreijaͤhrigem Roggenland herunter, 
IV. Acker IV. Klasse, der noch geringere Ackerboden, 
V. Wiese und Graͤsereiland in nicht tiefer Lage und mit guten Graͤsern, 
VI. tiefere lachenartige Wiesen mit schilfartigen Graͤsern, 
VII. Forst- und Weidegrundstuͤcke, welche ihrer Bodenbeschaffenheit nach mit 
Vortheil in Acker umgewandelt werden koͤnnten, 
VIII. alle uͤbrigen Forst- und Weidegrundslücke, sowie Rohr= und Fischteiche. 
Von den Grundslücken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von 
denen der zweiten sieben Zehntel, der dritten, fünften und siebenten fünf Zehn- 
tel, der sechsten drei Zehntel, der vierken und achten zwei Zehntel, von Unland, 
Kommunikationswegen und Kirchhöfen aber gar kein Beitrag zu entrichten. 
Hinsichtlich des Beltrags der Rawicz-Lübener Chausseegesellschaft hat es bei 
den darüber abgeschlossenen Vergleichen sein Bewenden, nach welchen von der- 
selben jetzt kein Beitrag mehr zu entrichten ist. 
Die im Vorlande des Iseritz-Rückstaudeichs liegenden Grundstücke sind 
von Deichbeiträgen frei. 
— 
III. 
. 
g. 8. 
Fuͤr die normale Herstellung saͤmmtlicher Deiche mit Schleusen und Sie- 
len und der Hauptgraͤben, soweit deren Herstellung nach §. 4. dem Deichver- 
bande obliegt, für die Regulirung der Iseritz, den Behufs derselben erforder- 
lichen Ankauf der Wasserkraft der Klein-Bauschwitzer Mühle und den ümban 
er
	        
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