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Preußischen Obertribunals die in den Fuͤrstenthuͤmern Waldeck und Pyrmont
geltenden Gesetze zum Grunde gelegt werden.
Artikel 3.
· Die richterlichen Entscheidungen des Königlich Preußischen Obertribunals
in den aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont an dasselbe gelangen-
den Civilprozeßsachen ergehen unter der Formel:
in Gemaßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmom geschlosse-
nen Staatsvertrages vom 5. Juli 1856.
Artikel 4.
In den aus den Furstenthümern Waldeck und Pyrmont an das König-
lich Preußische Obertribunal gelangenden Civilprozeßsachen haben nur die bei
dem letzteren angestellten Rechtsanwälte das Recht, die Parteien vor dem Ge-
richtshofe zu vertreten.
Die Gebühren derselben sind nach den Fürsilich Waldeckschen Gesetzen
in Ansatz zu bringen.
Artikel 5.
Der Fürstlich Waldeckschen Staatsregierung steht auf die Organisation
t Besetzung des Königlich Preußischen Obertribunals eine Einwirkung
nicht zu.
Artikel 6.
Insoweit die Fürstlich Waldecksche Staatsregierung eine Auskunft über
die Lage einer oder der anderen der aus den Fürsienthümern Waldeck und
Ppyrmont an das Koniglich Preußische Obertribunal gelangten Cidilprozeß=
sachen bedürfen sollte, wird dieselbe darüber mit dem Königlich Preußischen
Justizministerium in Kommunikation treten, durch welches die erforderlichen
Verfügungen alsdann an das gedachte Obertribunal ergehen.
Artikbel 7.
Die Fürstlich Waldecksche Staatsregierung verpflichtet sich, in Rücksicht
auf die von dem Königlich Preußischen Obertribunal als höchstem Gerichts-
hofe in Civilprozeßsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont zu
übernehmenden Arbeiten, an die Königlich Preußische Staatskasse eine ange-
messene Summe jährlich zu gehten. Die Feststellung dieser Summe bleibt be-
sonderer Verabredung vorbehalten. Bis letztere erfolgt, wird das Königlich
(Nr. 4301.) 90 Preu-