Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Ar.  4492.)  Bestaͤtigungs-Urkunde,  betreffend  den  vierten  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
Wilhelmsbahn-Gesellschaft.  Vom  9.  Juli  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  v.

Nachdem  die  Wilhelmsbahn-Gesellschaft  in  der  Generalversammlung
vom  12.  Februar  1856.  beschlossen  hat,  den  anliegenden  vierten  Nachtrag  zu
den  von  Uns  unterm  10.  Mai  1844.  bestätigten  Statuten  zu  errichten  und
nach  Maaßgabe  dieses  Statutennachtrages  ihr  Unternehmen  auf  die  Anlage  und
Benutzung  einer  Zweigbahn  von  Orzesche  nach  Laczisk,  einer  Zweigbahn  vom
Bahnhofe  Cosel  nach  der  Schleuse  I.  des  Klodnitzkanals  und  einer  Interimsbahn
  zur  Verbindung  der  Leo=  und  Charlotten-Grube  bei  Czernitz  auszudehnen
und  zu  dem  Behuf,  sowie  zur  Ausführung  der  von  Uns  nach  der  Beflätigungs=Urkunde
  vom  9.  August  1853.  (Gesetz-Sammlung  für  1853.  S.  661.  ff.)  bereits
  genehmigten  Zweigbahn  von  Nirolai  nach  Idahätte,  imgleichen  zur  Vollendung
  des  Baues  und  der  Ausrüstung  des  bisherigen  Bestandes  des  Wilhelmsbahn-Unternehmens
  ihr  Anlagekapital  um  zwei  Millionen  Thaler  zu  erhöhen,
  wollen  Wir  zu  diesen  Beschlüssen  und  zu  dem  übrigen  Inhalt  des
vierten  Statutennachtrages  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.
  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,
namentlich  diejenigen  über  die  Expropriation,  und  außerdem  die  Verordnung
vom  21.  Dezember  18406.,  die  bei  dem  Baue  von  Eisenbahnen  beschäftigten
Handarbeiter  betreffend  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  S.  21.),  desgleichen
das  Gesetz  vom  30.  Mai  1853.,  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende
Abgabe  betreffend  (Gesetz-Sammlung  für  1853.  S.  449.),  auf  die  neuen
Zweigbahnen  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  bestätigten  Statutennachtrage
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marienbad,  den  9.  Juli  1856.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

 

Vierter