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Andere Besitzer koͤnnen ebenfalls ihren Zeitpaͤchter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfaͤhigen Deichgenossen zur Ausuͤbung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen. Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemein-
schaftlich, so kann nur Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimm-
recht ausüben.
S. 10.
Behufs der Wahl der Repräsentanten hat der Deichhauptmann und
bis dahin, daß dieser gewahlt ist, ein Kommissar der Regierung mit Hülfe
der Gemeindeverwaltung ein Verzeichniß sämmtlicher Stimmberechtigten zu
fertigen und dieses vierzehn Tage lang in einem zur öffentlichen Kenntniß ge-
brachten Lokale offen zu legen. Waährend dieser Zeit kann jeder Betheiligte
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius er-
heben. Die Emtscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der
Wahlen steht dem Deichamte zu. Im Ulebrigen sind bei dem Wahlverfahren,
sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die
jedesmaligen Vorschriften über die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 11.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.)
sollen mit Ausnahme der #. 34. 43. bis 47. für den Hammer Deichverband
Gültigkeit haben, insoweit sie vorstehend nicht abgeändert sind. .
F. 12.
Abänderungen des vorsiehenden Deichsialuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Dezember 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
- Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth-
v. d. H ey dt. Simons. schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4338.)