Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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welches  in  dem  Gebiete,  wo  die  Eheleute  nach  der  Trauung  ihren  ersten
Wohnsitz  nahmen,  uͤber  die  den  Kindern  aus  gemischten  Ehen  zu  gebende
Religions-Eigenschaft  entschied,  auch  nach  Publikation  des  Religions-Edikts
in  Ansehung  der  nachher  gebornen  Kinder  als  ein  zwischen  Eheleuten  eingegangener
  stillschweigender  Vertrag  seine  Kraft,  wenn  gleich  der  Inhalt  des
Alteren  und  neueren  Gesetes  nicht  übereinstimmt.

3)  Die  wegen  der  religidsen  Erziehung  der  Kinder  eingegangenen  ausdrücklichen
oder  stillschweigenden  Verträge,  sie  mögen  vor  oder  nach  dem  Religions-=Edibte
  geschlossen  seyn,  können  durch  neuere,  jedoch  nur  vor  der  Obrigkeit
zu  schließende  Conventionen  in  Ansehung  der  nachher  zur  Welt  kommenden
Kinder  abgeändert  werden;  in  jedem  solchen  Falle  liegt  jedoch  der  competenten
Obrigkeit  ob,  zu  erbennen,  ob  nicht  von  der  einen  oder  anderen  Seite  ein
Eingriff  in  die  Freiheit  des  andern  contrahirenden  Theils  geschehen  sey?

17)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens  an  das  evangelische  Consistorium  und  den  batholischen
  Kirchenrath,  vom  3.  November  1826,

betreffend:  das  Rangverhältnig  der  cvangeksschen  und  katholischen  Geistlichen  im  Falle  des  Zusammentressens
  unter  sich.

Seine  Königliche  Mafestät  haben  auf  den,  Höchstdenselben  über  das.
Rangverhältniß  der  evangelischen  und  katholischen  Geistlichen,  im  Falle  des  Zusammentressens
  unter  sich,  erstatteten  Vortrag,  unter  dem  5.  d.  M.  die  höchste  Entscheidung
  dahin  gegeben,  daß  die  Verordnung  vom  25.  Juli  1811,  nach  welcher  an  jedem
Orte,  wo  Geistliche  beider  Confessionen  sich  befinden,  allezeit  die  evangelischen  den
Vorrang  haben  sollen,  sich  nur  auf  diejenigen  Fälle,  wo  die  Geistlichen  als  Körperschaften
  zu  erscheinen  haben,  erstrecke,  daß  hieran  durch  die  Rang-Ordnung  vom
Jahr  1821,  welche  nur  den  persdnlichen  Rang  der  Kirchendiener  bestimmt,  über  den
Rang  der  birchlichen  Körperschaften  unter  sich  aber  richts  verordnet,  nichts  abgeändert
worden  sey,  daß  jedoch  in  Orten,  deren  Einwohner  zum  größten  Theile  katholisch
sind,  wenn  die  Ortsgeistlichen  als  Körperschaft  erscheinen,  den  Katholischen  der  Vortritt
  in  dem  Falle  gebühren  soll,  wenn  der  an  der  Spite  stehende  katholische  Ortsgeistliche
  in  einer  höheren  Dienst-Kategorie  als  einer  der  evangelischen  Ortsgeistlichen  stehe.

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