Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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„Shchema A. unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und Stellver- 
treters im Direktorium ausgefertigt, erhalten fortlaufende Nummern von Nr. 
4253,5 an, und Dividendenscheine nach dem unter B. beigefügten Muster von 
fünf zu fünf Jahren. 
C. 7. 
Die neuen Stammaktien nehmen erst vom 1. Januar des, auf die Er- 
ôffnung der ganzen Bahn von Schönebeck nach Staßfurt folgenden Jahres 
an, an der aus dem lleberschusse des Gesammrbetriebes sich statutenmäßig er- 
ebenden Dividende und an dem Stimmrechte mit den alten Aktien gleichmäßig 
heil. Bis zu diesem Zeitpunkte werden sowohl die Raten= als die Vollzah= 
lungen mit fünf Prozent aus dem Baufonds verzinset. 
g. 8. 
Das zum Bau der Zweigbahn von Staßfurt nach Lödderburg, sowie 
das zur Anlage der Geleisverbindungen nach dem Salinenhofe in Schönebeck 
und dem Salzschachte in Staßfurt erforderliche Kapital, wird durch Ausgabe 
von Prioritats-Obligationen beschafft. Die Bedingungen, unter denen die 
Kreirung und Emission dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein besonde- 
res Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 
g. 9. 
Die Bestimmungen der landesherrlichen Konzessions= und Bestätigungs- 
Urkunden vom 13. November 1837. und 5. November 1851., sowie des da- 
mit Allerhöchstbestätigten Statutes der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 
3. November 1838. dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse, finden auf 
das Unternehmen des Baues und Betriebes der Eisenbahn von Schnebeck 
nach Staßfurt und deren Nebenverbindungen mit nachstehender Abänderung 
Anwendung. 
S. 10. 
Die im Statutnachtrage vom 5. November 1851. in Betreff des Re- 
servefonds enthaltene Bestimmung wird dahin geändert, daß zu dem nach F. 16. 
des Gesellschaftsstatuts zu bildenden Reserve= und Erneuerungsfonds alljähr- 
lich eine Summe zurückzulegen ist, welche ohne Genehmigung des Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten nicht weniger als Ein Prozent 
des jeweilig zur Verwendung gekommenen Anlagekapitals betragen darf. 
S. 11. 
Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ist in Be- 
(Nr. 4518.) ziehung
	        
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