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ziehung auf die Eisenbahn von Schönebeck nach Staßfurt und die Nebenanla-
en den allgemeinen fesigesetzten Bedingungen in Betreff der Benutzung der
Eilenbahmen für militairische Zwecke (Gesetz-Sammlung für 1843. S. 373.)
unterworfen.
K. 12.
Dieselbe ist verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transport derjenigen
Postwagen, welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu beför-
dern, auch die begleitenden Posikondukteure und das expedirende Postpersonal
n jenen Wagen auf der Schönebeck-Staßfurter Eisenbahn unentgeltlich zu
efördern.
g. 13.
Dieselbe ist ferner verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen polizei-
licher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getrof-
fen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch die Anordnungen und
durch Bestellung des polizeilichen Aufsichtspersonals entslehenden Kosten zu tragen.
S. 14.
Im Falle der Unzulänglichkeit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem
Bau der Eisenbahn von Schönebeck nach Staßfurt in Gemägher des §. 21.
der Verordnung vom 21. Dezember 1846., die bei dem Bau von Eisenbahnen
beschäftigten Arbeiter betreffend (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 21.), einzu-
richtenden Krankenkasse hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
A.
#
100 Thaler in Preuß. Kurant.
Akt i e
der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft.
Inhaber dieser Aktie hat an die Kasse der Magdeburg-Cöthen-Halle-
Leipziger Eisenbahngesellschaft Einhundert Thaler Preußisch Kurant baar u
gezahlt