Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gezahlt und nimmt nach Hoͤhe dieses Betrages und in Gemaͤßheit des von 
Sr. Majestät dem Könige von Preußen am 13. November 18)7. bestätigten 
Statuts und unten bestatigten Nachtrages verhält- 
nißmäßigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der 
Gesellschaft. 
Magdeburg, den 18.. 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 
(I. S. 
D Oirektoren. 
Kontrasignirt. 
Aktie Dividendenschein # Verwaltungsjahr 
Inhaber dieses Scheins erhält gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft diejenige Dividende 
ausgezahlt, die von dem Reinertrage des Verwaltungsjahres . . auf die 
Aktie fallen und deren Betrag nebst der Verfallzeit vom Direktorium 
statutenmaßig bekannt gemacht werden wird. 
Magdeburg, den ten 18.. 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 
(I. §.) 
Direktoren. 
Bemerkung. 
Gegenwärtiger Dividendenschein ird nach 
g. 19. des Statuts ungültig, wenn ie darauf 
zu erhebende Dividende innerhalb vier Jahren 
nach der öffentlich bekannt gemachten Verfall- 
zeit nicht erhoben worden. 
(Nr. 4518—4519) (Nr. 4519.)
	        
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