Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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„Shchema  A.  unter  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  Stellvertreters
  im  Direktorium  ausgefertigt,  erhalten  fortlaufende  Nummern  von  Nr.

4253,5  an,  und  Dividendenscheine  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster  von
fünf  zu  fünf  Jahren.

C.  7.

Die  neuen  Stammaktien  nehmen  erst  vom  1.  Januar  des,  auf  die  Erôffnung
  der  ganzen  Bahn  von  Schönebeck  nach  Staßfurt  folgenden  Jahres
an,  an  der  aus  dem  lleberschusse  des  Gesammrbetriebes  sich  statutenmäßig  erebenden
  Dividende  und  an  dem  Stimmrechte  mit  den  alten  Aktien  gleichmäßig
heil.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  werden  sowohl  die  Raten=  als  die  Vollzahlungen
  mit  fünf  Prozent  aus  dem  Baufonds  verzinset.

g.  8.

Das  zum  Bau  der  Zweigbahn  von  Staßfurt  nach  Lödderburg,  sowie
das  zur  Anlage  der  Geleisverbindungen  nach  dem  Salinenhofe  in  Schönebeck
und  dem  Salzschachte  in  Staßfurt  erforderliche  Kapital,  wird  durch  Ausgabe
von  Prioritats-Obligationen  beschafft.  Die  Bedingungen,  unter  denen  die
Kreirung  und  Emission  dieser  Obligationen  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes
  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt.

g.  9.

Die  Bestimmungen  der  landesherrlichen  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunden
  vom  13.  November  1837.  und  5.  November  1851.,  sowie  des  damit
  Allerhöchstbestätigten  Statutes  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft,  namentlich  alle  hiernach  und  nach  dem  Gesetze  vom
3.  November  1838.  dem  Staate  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse,  finden  auf
das  Unternehmen  des  Baues  und  Betriebes  der  Eisenbahn  von  Schnebeck
nach  Staßfurt  und  deren  Nebenverbindungen  mit  nachstehender  Abänderung
Anwendung.

S.  10.

Die  im  Statutnachtrage  vom  5.  November  1851.  in  Betreff  des  Reservefonds
  enthaltene  Bestimmung  wird  dahin  geändert,  daß  zu  dem  nach  F.  16.
des  Gesellschaftsstatuts  zu  bildenden  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  alljährlich
  eine  Summe  zurückzulegen  ist,  welche  ohne  Genehmigung  des  Ministeriums
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  nicht  weniger  als  Ein  Prozent
des  jeweilig  zur  Verwendung  gekommenen  Anlagekapitals  betragen  darf.

S.  11.

Die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  ist  in  Be-(Nr.
  4518.)  ziehung