Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  777  —

Kupons  werden  werthlos,  wenn  die  letzteren  nicht  binnen  vier  Jahren  nach
der  Verfallzeit  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden.

g.  3.

Die  neuen  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit
dem  1.  Januar  1859.  beginnt  und  zu  der  alljaͤhrlich  die  Summe  von  10,000
Rthlr.  Kurant  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelieferten  Obligationen  ersparten
  Zinsen  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahnunternehmens  verwendet  wird.  Die
Zurückzahlung  des  Nominalwerths  der  amortisirten  Obligationen  erfolgt  am
1.  Juli  jeden  Jahres.  Der  Generalversammlung  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  mit
Genehmigung  des  Staates  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  versiärken  und
dadurch  die  Tilgung  der  Obligationen  herbeizuführen,  als  auch  sämmtliche  Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen
und  durch  Zahlung  des  Nennwerths  einzulösen.

·  Ueber  die  erfolgte  Amortisation  ist  dem  vorgesetzten  Eisenbahnkommissariate
  alljaͤhrlich  ein  Nachweis  einzureichen.

g.  4.

Die  Inhaber  dieser  Obligationen  sind  nicht  berechtigt,  den  Nennwerth
derselben  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im  F.  Z.  angeordneten  Amortisation
zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Jahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transporkbetrieb  auf  der  Eisenbahn  durch  Schuld  der  Gesellschaft
  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Erekution  vollstreckt
  wird;

ch  wenn  die  Amortisation  nach  H.  3.  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Faͤllen  ad  a.  bis  c.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,  sondern
das  Kapital  kann  an  demselben  Tage,  an  dem  einer  dieser  Faͤlle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Berichtigung  des  betreffenden
Zinskupons,  zu  b.  bis  zur  Wiederhersiellung  des  unterbrochenen  Transportberriebes,
  zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution.
Im  Falle  unter  J.  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten;
auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligarion  von  diesem  Kündigungsrechte
  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Lage  an  Gebrauch  machen,  an
dem  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  treten  die
Obligationen-Inhaber  in  das  Verhältniß  von  Gläubigern  gegen  die  Gesellschaft
und  ist  ihnen  in  dieser  Beziehung  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
Gesellschaftsvermögen  verpfändet.  4

Jahrgang  1856.  (Nr.  4519)  101  S.  5.