Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gezahlt  und  nimmt  nach  Hoͤhe  dieses  Betrages  und  in  Gemaͤßheit  des  von
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  am  13.  November  18)7.  bestätigten
Statuts  und  unten  bestatigten  Nachtrages  verhältnißmäßigen
  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der
Gesellschaft.

Magdeburg,  den  18..
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.
D  Oirektoren.
Kontrasignirt.

Aktie  Dividendenschein  #  Verwaltungsjahr

Inhaber  dieses  Scheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  diejenige  Dividende

ausgezahlt,  die  von  dem  Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  .  .  auf  die
Aktie  fallen  und  deren  Betrag  nebst  der  Verfallzeit  vom  Direktorium
statutenmaßig  bekannt  gemacht  werden  wird.
Magdeburg,  den  ten  18..
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
(I.  §.)
Direktoren.
Bemerkung.

Gegenwärtiger  Dividendenschein  ird  nach
g.  19.  des  Statuts  ungültig,  wenn  ie  darauf
zu  erhebende  Dividende  innerhalb  vier  Jahren
nach  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Verfallzeit
  nicht  erhoben  worden.

(Nr.  4518—4519)  (Nr.  4519.)