Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Statuten
für  die  Rhein-Nahe  Eisenbahngesellschaft.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Tit.  I.
Zweck  und  Befugnisse  der  Gesellschaft.

K.  1.

Unter  dem  Namen  „Rhein-Nahe  Eisenbahngesellschaft“  wird  eine  anoanyme
  Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Rbeinischen  Handelsgesetzbuches
  Artikel  29—37.,  so  wie  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
  von  1843.  Seite  341  —  346.)  gebilder,  welche  die  Erbauung  und
Benutzung  einer  Eisenbahn  vom  Rheine  bei  Bingen  über  Creuznach  nach  Reunkirchen
  zum  Zwecke  hat.

Weger  Durchführung  der  Bahn  durch  das  Fürstenthum  Birkenfeld  und
das  Landgraflich  Hessen-Homburgische  Gebiet  wird  das  Nöthige  durch  Staatsverträge,
  deren  Abschluß  das  Königlich  Preußische  Ministerium  übernommen
hat,  angeordnet.

Das  Domizil  der  vorgenannten  Gesellschaft  ist  in  Creuznach.

C.  2.

Die  Gesellschaft  wird  dem  Staate  und  dem  Publikum  gegenüber  durch
den  Verwaltungsausschuß  nach  Maaßgabe  der  später  folgenden  Bestimmungen
  vertreten.

g.  3.

Die  Gesellschaft  kann  die  Güter=  und  Personen-Beförderung  auf  der
Bahn  für  eigene  Rechnung  betreiben;  sie  kann  dieselbe  unter  Genehmigung
der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ganz  oder  theilweise  anderen  Unternehmern
  gegen  Entrichtung  eines  Bahngeldes  überlassen;  sie  kann  ferner  mit
den  Unternehmern  von  Eisenbahnen,  die  in  direkter  Verbindung  mit  ihrer  Bahn
stehen  oder  errichtet  werden,  Verträge  wegen  gemeinschaftlicher  Benutzung  der
betreffenden  Bahnen  oder  Bahnstrecken  oder  einzelner  zur  Bahn  gehörigen  Einnichtungen
  schließen;  sie  kann  endlich,  jedoch  nicht  mit  ausschließlichem  Privilegium,
  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Beförderung  der  Personen  und  Güter
  von  und  nach  den  Stationsplätzen  herstellen.

g.  4.