Statuten
für die Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Tit. I.
Zweck und Befugnisse der Gesellschaft.
K. 1.
Unter dem Namen „Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft“ wird eine anoanyme
Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Rbeinischen Handelsgesetzbuches
Artikel 29—37., so wie des Gesetzes vom 9. November 1843. (Gesetz-Sammlung
von 1843. Seite 341 — 346.) gebilder, welche die Erbauung und
Benutzung einer Eisenbahn vom Rheine bei Bingen über Creuznach nach Reunkirchen
zum Zwecke hat.
Weger Durchführung der Bahn durch das Fürstenthum Birkenfeld und
das Landgraflich Hessen-Homburgische Gebiet wird das Nöthige durch Staatsverträge,
deren Abschluß das Königlich Preußische Ministerium übernommen
hat, angeordnet.
Das Domizil der vorgenannten Gesellschaft ist in Creuznach.
C. 2.
Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber durch
den Verwaltungsausschuß nach Maaßgabe der später folgenden Bestimmungen
vertreten.
g. 3.
Die Gesellschaft kann die Güter= und Personen-Beförderung auf der
Bahn für eigene Rechnung betreiben; sie kann dieselbe unter Genehmigung
der Königlich Preußischen Staatsregierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern
gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen; sie kann ferner mit
den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer Bahn
stehen oder errichtet werden, Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung der
betreffenden Bahnen oder Bahnstrecken oder einzelner zur Bahn gehörigen Einnichtungen
schließen; sie kann endlich, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium,
die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Güter
von und nach den Stationsplätzen herstellen.
g. 4.