— 785 —
Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 49—
(Nr. 4522.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft.
Vom 4. September 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Neunkirchen im Anschlusse
an die Saarbrücker Staatsbahn über Creuznach nach Bingerbrück am
Rhein eine Aktiengesellschaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe
einer solchen Eisenbahn Unsere landesherrliche Genehmigung hiedurch ertheilen,
auch die Uns vorgelegten, am 18. Juni 1856. notariell vollzogenen Statuten,
imgleichen den Uns vorgelegten, unter gleichem Datum notariell vollzogenen
Vertrag, nach welchem die Gesellschaft, den Bau und Betrieb der vorgedachten
Eisenbahn unter den, in dem Vertrage enthaltenen näheren Bedingungen
dem Staat überlassen hat, hiemit landesherrlich bestätigen.
Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in den obenerwähnten Statuten
und in dem Bau= und Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage besondere Festsetzungen
getroffen sind, die in dem Gesetz über die Eisenbahnunternek gen
vom 9 November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich die
über die Expropriation, sowie das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu
entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853. auf das Rhein-Nahe Eisenbahnunternehmen
Anwendung finden, desgleichen, daß die mit den mitbetheiligten auswärtigen
Staatsregierungen abzuschließenden Verträge für die Abtiengesellschaft,
soweit es sie betrifft, verbindlich sein sollen. ç
Die gegenwärtige Genehmigungs= und Bestätigungs-Urkunde ist mit
den Statuten und dem Bau= und Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage durch die
Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. · ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Bromberg, den 4. September 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Jahtgang 1856. (Tr. 4577.) 102 Sta-Ausgegeben
zu Berlin den 24. September 1856.