Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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5) Der nach Abzug der unter eins und drei, eventuell unter zwei und vier 
gedachten Beträge und der den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses 
u gewährenden Entschädigung (GS. 46.) verbleibende Rest bildet den 
einertrag, welcher alljährlich unverfürzt an die Aktionaire als Dioidende 
zu vertheilen ist. 
. 15. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nach 
dem anliegenden Formulare Dividendenscheine nebst Talon ausgereicht. Die 
Dividendenscheine sind in denjenigen Städten zahlbar, welche im F. 8. genannt 
sind, oder etwa sonst noch von dem Verwaltungsausschuß dazu bestimmt wer- 
den, welcher wegen der Dividendenzahlungen die erforderlichen Bekanntmachun- 
gen zu erlassen hat. 
g. 16. 
Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb fuͤnf Jahren, vom 
Tage der ersien öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen desfallsigen 
öffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft. 
g. 17. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons mortifi- 
zirt werden, so erlaͤßt der Verwaltungsausschuß dreimal in Zwischenraͤumen 
von vier Monaten eine oͤffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern 
oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei 
Monate nach der letzteren Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht ein- 
geliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so beantragt der Ver- 
waltungsausschuß bei dem Königlichen Landgerichte zu Coblenz, die betreffen- 
den Dokumente für nichtig zu erklären und fertigt, nachdem letzreres geschehen, 
an deren Stelle andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
g. 18. 
Das nach F. 7. festgestellte Gesellschaftskapital kann nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung in Folge Beschlusses einer Generalversammlung erhöht 
werden. 
C. 19. 
Außer dem im §. 7. gedachten Falle dürfen Anleihen nur in Folge eines, 
der Zustimmung des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel 2c. unter- 
worfenen Beschlusses der Generaloersammlung kontrahirt werden. 
Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Bankiers gehört nicht unter 
den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
Tit.
	        
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