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zehn Tage, außerdem so oft der Vorsitzende es für nöthig erachtet. Wenn bei
diesem zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungsrathes darauf antragen, so
muß binnen acht und vierzig Stunden eine außerordentliche Konferenz zusammen-
berufen werden.
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Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Sti
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden
oder in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, beziehungsweise des in deren
Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Verwaltungsrathes, welches an
Lebensjahren das alteste ist. Zur Fassung eines gultigen Beschlusses ist die
Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
g. 21.
Der Verwaltungsrath beraͤth und verfuͤgt innerhalb der Grenzen des
Statuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be-
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind; namentlich bestimmt er
über Anlegung der disponiblen Fonds, normirt die Höhe der zu bewilligenden
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt uber das Erforderniß,
die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen.
Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien,
über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan und
Umfang der zu erwerbenden oder zu errichtenden Etablissements. Er entscheidet
über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes
der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankäufe von Rohpro-
dukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschafr, insofern dazu
nicht der Generaldirektor durch besonderen Auftrag ermächtigt ist. Er ernennt
und entsetzt den Generaldirektor, sowie alle übrigen Beamte der Gesellschaft.
Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten.
Er ist befuge, alle Beamte der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässig=
keit, oder aus anderen Gründen zu entlassen; jedoch erfordert der desfallsige
Beschluß die Uebereinstimmung von mindesiens vier Mitgliedern des Verwal-
tungsrathes. Oer Verwaltungsrath erlatzt und eindert die speziellen Dienst-
Instruktionen für den Generaldirektor. Er ist berechtigt, über alles, was das
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge und Kompromisse abzuschließen, sich
zu vergleichen und zu substituren. Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln
und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der
Gesellschaft abschließen kann, so isi er auch befugt, in allen diesen Beziehungen
sich vertreten zu lassen.
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder,
(Nr. 1529.) sowie