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Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
G. 4.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen gegenüber dem Gesell-
schaftsverbande resp. dem Verwaltungsrathe in Bezug auf die Gesellschaft
oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen
Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden.
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in Berlin
wohnhaft sind, und dürfen zu keinem der streitenden Theile in einem Verhält-
nisse stehen, welches sie gesetzlich hinderte, mit voller Kraft für und wider die
beiden Theile Zeugniß abzulegen.
Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter, und beide Schiedsrichter wählen,
allenfalls durch das Loos, einen Obmann.
Dieses Schiedsgericht ist berechtigt und verpflichtet, sich zu Berlin zu
konstituiren und daselbst zu verfahren, und die Parteien müssen gleichfalls in
dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen, oder sich durch einen Bevollmäch=
tigten vertreten lassen, welcher sich zu Berlin befindet, und letzteren dem Schieds-
gericht schriftlich anzeigen. Nach der ersten Ladung, welche im Domizil der
Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse des Schiedsgerichts dem von der
Partei benannten Bevollmächtigten, und in Ermangelung eines solchen, durch
Aushang im Geschäftslokal der Gesellschaft zu Berlin rechtsgültig insinuirt.
Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der andern
schrifilch anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen dreißig Tagen nach Empfang
ieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersien Partei schriftlich
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter,
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch
den zweiten Schiedsrichter allein und mit voller Kraft.
Gegen die Entscheidung dieses Schiedsgerichts, welches auch interimistische
Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation und nur die Nichtigkeitsbe-
schwerde nach Maaßgabe des §. 172. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen
Gerichts-Ordnung statt.
Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß-
Vertrages.
S. 43.
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen
(Nr. 4529.) e-