Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und Ruͤckziehungen, die Autorisation des Kassirers zu allen nicht staͤndigen Zah- 
lungen, die Genehmigung von Vollmachten und Vertraͤgen aller Art, die Be- 
vollmaͤchtigung Dritter zur Ausuͤbung seiner Rechte, die Anstellung, Entlassung 
und, innerhalb der Grenzen des festgestellten Etats, die Besoldung oder Remu- 
nerirung der Beamten nach Vorschlag und mit Zustimmung des Generaldirek- 
tors, sowie alles dasjenige ob, was nicht ausschließlich und direkt zum Ressort 
der übrigen Gesellschaftsorgane verwiesen ist. Alle Verfügungen der Verwal- 
tung werden unter der Unterschrift des Oberdirektors und Generaldirektors, be- 
ziehungsweise deren Stellvertreter, ausgeferkigt. 
G. 40. 
Dircktorial-Konferenzen. 
Unter Vorsktz des Oberdirektors findet auf dessen Einladung in der Re- 
gel alle vierzehn Tage eine Direktorialkonferenz statt, in welcher der General= 
Direbtor berathende Stimme hat und Vortrag über die Angelegenheiten des 
Geschäfts hält. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Amwesenheit von minde- 
stens drei Direktoren und des Generaldirektors oder dessen Stellvertreters er- 
forderlich. Die Resultate dieser Konferenzen werden durch ein von den An- 
wesenden zu unterzeichnendes Protokoll festgestellt. 
K. 41. 
Verantwortlichkeit des Direktoriums. 
Die Mitglieder des Direktoriums sind für alle Handlungen gegen die 
Bestimmungen des Statuts und die ertheilte Instruktion (#. 34. ad 4.), sowie 
für den Schaden aus grobem Versehen, je nachdem sie in der Gesammtheit 
gehandelt haben, solidarisch, je nachdem sie einzeln gehandelt haben, für ihre 
Person der Gesellschaft veramwortlich. 
F. 42. 
Legitimation des Direktoriums. 
Das Direktorium wird durch ein notariell ausgestelltes Attest auf Grund 
der Wahlverhandlungen legitimirt. 
*“ 
Remunerationen des Direktoriums. 
Der Oberdirektor, welcher durch keine Nebenbeschäftigung in seiner Amts- 
führung behindert sein darf, bezieht ein vom Verwaltungsausschuß normirtes 
festes Gehalt mit Anspruch auf Ein Prozent Tantieme (F. 19.), die übrigen Direk- 
tionsmitglieder erhalten je Ein Prozent Tantieme mit Festsetzung eines Mini- 
mums von zweihundert und funfzig Thalern für Jeden derselben. 
S. 44. 
Freiwilliger Rücktritt und Entlassung von Mitgliedern des Direktoriums. 
Jedem Mitgliede des Direktoriums steht die Befugniß zu, nach dreimo- 
natlicher Aufkündigung seine Stelle niederzulegen. Der Verwaltungsausschuß 
ist
	        
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