Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Kapitel  H.

Von  den  Personen  und  Gütern,  welche  zur  Aufnahme  von
Pfandbriefen  geeignet  sind.

.  8.

Nur  auf  Güter,  welche  zu  Alt-Vor=  oder  Hinterpommern  gehören,  oder
bis  zum  Jahre  1810.  gehört  haben,  und  welche  nach  den,  vor  dem  Erscheinen
des  Gesetzes  vom  2.  Januar  1849.  güllig  gewesenen  Gesetzen  unter  der  Real-Jurisdiktion
  eines  Obergerichts  gesianden  haben  oder  stehen  würden,  können,
Falls  sie  nicht  etwa  dem  landschaftlichen  Kreditverbande  einer  anderen  Provinz
noch  assoziirt  sind,  Pommersche  Pfandbriefe  ausgefertigt  werden.

Ueber  die  bepfandbriefungsfähigen  Guter  wird  in  jedem  Departement
fortlaufend  eine  Matrikel  geführt.

Entstehr  bei  Aufnahme  neuer  Güter  eine  Meinungsdifferenz  zwischen  dem
Departementskollegium  und  der  Generaldirektion,  so  entscheidet  der  Engere
Ausschuß  resp.  Generallandtag.

S.  9.

Nur  diejenigen  Besitzer,  welche  den  Gesetzen  nach  gültige  Darlehnsverträge
  zu  schlieten  befugt  sind,  können  Pfandbriefe  auf  ihre  Güter  nehmen.

Von  der  Bepfandbriefung  sind  alle  Güter  ausgeschlossen,  bei  denen  eine
Verpfändung  rechtsgültig  untersagt  ist.  "

Ergiebt  der  Hypokhekenschein,  daß  das  zu  bepfandbriefende  Gut  ein  Fideikommitz,
  Majorak  oder  Lehn  ist,  so  ist  bei  Prüfung  der  Bedingungen  der
Zulässigkeit  einer  Bepfandbriefung  Alles  maaßgebend,  was  die  Stiftungsurkunde,
die  provinziellen  Lehnsgesetze  und  die  allgemeinen  Landesgesetze  zu  einer  rechtsgültigen
  Verpfändng  solcher  Güter  vorschreiben.

"  Guͤter,  welche  pfandweise  besessen  werden,  koͤnnen,  insoweit  dadurch  nicht
die  zulaͤssige  Beleihungsquote  nach  der  landschaftlichen  Taxe  uͤberstiegen  wird,
bis  zu  drei  Viertel  des  Pfandveräußerungspreises  auf  den  Antrag  des  Pfand-Inhabers
  beliehen  werden,  jedoch  nur  mit  Konsens  des  Pfandgebers  oder
disen  legitimirter  Erben  oder  Rechtsnachfolger,  und  bei  Lehnguͤtern  resp.  der

naten.

8  Zu  der  Bepfandbriefung  derjenigen  Guͤter,  welche  moralischen  Personen
gehören,  ist  die  Einwilligung  derjenigen  Behörden  und  Personen  nothwendig,
ohne  deren  Zustimmung  dieselben  nicht  rechtsgültig  verpfändel  werden  dürfen-S.

  10.

Die  Gebäude  auf  bepfandbrieften  Gütern  müssen  gegen  Feuer  angemessen
bei  der  betreffenden  ständischen  Feuersozietät  versichert  sein;  die  Landraäthe  haben
von  jedem  Feuerschaden  auf  denselben,  sowie  von  dem  Austritt  eines  Gutes
aus  der  Feuersoziet4h,  der  betreffenden  Departementsdirektion  Nachricht  zu  geben.

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